Full text: Bundesgesetzes, mit dem das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Immobilieninvestmentfondsgesetz und das Investmentfondsgesetz 2011 geändert werden

Seite 2 Derzeit besteht bereits die Möglichkeit, im Falle von Liquiditätsproblemen die Rücklösung aus- zusetzen, wobei die negative Signalwirkung einer solchen Maßnahme für die Fonds durchaus problematisch sein kann. Es erscheint jedoch überzogen, nur zur eventuellen Vermeidung von solchen Signalen in einer Krisensituation die Liquidität von Immobilieninvestmentfondsantei- len derartig zu verschlechtern. Angesichts eines großen Angebots von deutlich riskanteren Anlagen in Immobilien nach dem Alternativ Finanzierungsgesetz sollte vermieden werden, Kleinanlagern hier einen zusätzlichen Anreiz zu geben, in weniger regulierte Bereiche auszu- weichen. Die BAK schlägt vor, die Rücklösungsfrist jedenfalls abhängig vom Betrag zu staffeln und nur für Beträge über € 100.000,- die volle Jahresfrist zu normieren. Dies würde auch Kleinanlegern die Nutzung dieses an sich soliden Instruments erlauben, ohne die Liquiditätsplanung der Fonds zu erschweren. Die nachzuweisende einjährige Behaltefrist ab Erwerb im geplanten § 11 Abs 1, kann aus Sicht der BAK überhaupt entfallen. Generell sollte überlegt werden, ob nicht kürzere Fristen ebenso den Zweck einer angemessenen Liquiditätsplanung im Fonds erfüllen. Die Übergangsfrist bei der Einführung dieser langen Behalte-Dauer ist in jedem Fall notwen- dig. Zudem müssen eine umfassende Informationspflicht sowie ein Austrittsangebot an die Anleger vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung normiert werden. Als Vorbild könnten die Bestimmungen des im gleichen Entwurf vorgeschlagenen neuen § 33 Abs 1 Zif 1 des AIFMG dienen. Sowohl bei einem vorzeitigen Umsetzen in den Fondsbestimmungen wie dies ab 2023 möglich werden sollte, als auch vor dem Inkrafttreten der Bestimmung ab 2027 ist eine geson- derte Information und Ausstiegsmöglichkeit in jedem Fall vorzusehen.
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