Full text: Verordnung des BM für Finanzen über die Abfrage von sensiblen Daten 2020 nach dem Transparenzdatenbankgesetz 2012

Bundesministerium für Finanzen Johannesgasse 5 1010 Wien Ihr Zeichen Unser Zeichen Bearbeiter/in Tel 501 65 Fax 501 65 Datum 2020- 0.67.675 WW-St/Ges/Pa Tobias Schweitzer DW 12346 DW 142346 12.11.2020 Entwurf einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Abfra- ge von sensiblen Daten 2020 nach dem Transparenzdatenbankgesetz 2012 (Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung 2020) Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Übermittlung des Entwurfs und nimmt dazu wie folgt Stellung: Die BAK weist im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Entwurf auf ihre Stellungnahme zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Abfrage von sensiblen Daten 2019 vom 17.10.2019 hin. Transparenz im Förderwesen sowie die Schaffung von Werkzeugen zur Sicherstellung derselben ist grundsätzlich zu begrüßen. Um die personenbezogene Sammlung sensibler Daten vor unlauterer Verwendung zu schützen, ist generell ein besonders hohes Maß an Sicherheitsanforderungen erforderlich. Deswegen dürfen die abfrageberechtigten Stellen nur jenen Zugang zu personenbezogenen Daten geben, die für Gewährung, Einstellung oder Rückforderung einer Leistung tatsächlich notwendig sind. Aus Sicht der BAK sind die Leseberechtigungen zu weit gefasst. Jedenfalls müsste im Sinne des Datenschutzes sichergestellt sein, dass die Erteilung von Leseberechtigungen präziser zu fassen sind und dass Personen, die mit unrichtigen Eingaben konfrontiert werden, auf unbürokratische Weise eine unverzügliche Korrektur einfordern können und diese umgehend erhalten. Eine lückenlose Protokollierung der Abfrage von sensiblen Daten ist nicht vorgesehen. Die BAK kann der Verordnung in der vorliegenden Form nicht zustimmen. Wir ersuchen um Berücksichtigung unserer Anliegen und Anregungen.

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