Full text: Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die sparsamere Nutzung von Energie durch verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Heizkostenabrechnungsgesetz ¿ HeizKG) geändert wird

An das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort Stubenring 1 1010 Wien Ihr Zeichen Unser Zeichen Bearbeiter/in Tel 501 65 Fax stadt Datum Geschäftszahl: 2020-0.360.532 BAK-Stn-KO-Da Mag Walter Rosifka DW 12611 @akwien.at 12.11.2020 Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die sparsamere Nutzung von Energie durch verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasser- kosten (Heizkostenabrechnungsgesetz – HeizKG) geändert wird Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Übermittlung des Entwurfs und nimmt dazu wie folgt Stellung. Das Heizkostenabrechnungsgesetz (HeizKG) gilt für die Aufteilung der Heiz- und Warmwas- serkosten (und zukünftig auch der Kältekosten) in Gebäuden und wirtschaftlichen Einheiten mit mindestens vier Nutzungsobjekten, die durch eine gemeinsame Versorgungslage mit Wär- me, Warmwasser oder (zukünftig) Kälte versorgt werden. Es gilt also im mehrgeschoßigen Wohnbau für Gebäude mit Miet- oder auch Eigentumswohnungen, aber auch für Reihenhaus- anlagen und sogar Grundstücke mit mehreren Einfamilien- und Doppelhäusern, sofern 4 oder mehr Objekte durch eine gemeinsame Versorgungsanlage (Fernwärme oder Zentralheizungs- anlage auf der Liegenschaft) versorgt werden. Hauptinhalt des vorliegenden Entwurfs zur Änderung des HeizKG – so die Erläuterungen – ist die Umsetzung der Novelle zur Energieeffizienzrichtlinie (2018/2002/EU) welche die Richtlinie (RL) zur Energieeffizienz (2012/27/EU) teilweise abändert und ergänzt. Daneben sollen Anpassungen an den seit der Stammfassung eingetretenen technischen Fortschritt umgesetzt werden sowie Erfahrungen einfließen, die sich aus der praktischen Anwendung des HeizKG ergeben haben. Bedauerlicherweise erfolgt jedoch keine Behebung der grundsätzlichen Probleme dieses Gesetzes. Grundsätzlich muss bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass Teile der erwähnten Richtlinien (2012/27/EU bzw 2018/2002/EU) durch das HeizKG und durch

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