An das
Bundesministerium für
Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
Stubenring 1
1010 Wien
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Geschäftszahl:
2020-0.360.532
BAK-Stn-KO-Da Mag Walter Rosifka DW 12611 @akwien.at 12.11.2020
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die sparsamere Nutzung von
Energie durch verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasser-
kosten (Heizkostenabrechnungsgesetz – HeizKG) geändert wird
Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Übermittlung des Entwurfs und nimmt
dazu wie folgt Stellung.
Das Heizkostenabrechnungsgesetz (HeizKG) gilt für die Aufteilung der Heiz- und Warmwas-
serkosten (und zukünftig auch der Kältekosten) in Gebäuden und wirtschaftlichen Einheiten
mit mindestens vier Nutzungsobjekten, die durch eine gemeinsame Versorgungslage mit Wär-
me, Warmwasser oder (zukünftig) Kälte versorgt werden. Es gilt also im mehrgeschoßigen
Wohnbau für Gebäude mit Miet- oder auch Eigentumswohnungen, aber auch für Reihenhaus-
anlagen und sogar Grundstücke mit mehreren Einfamilien- und Doppelhäusern, sofern 4 oder
mehr Objekte durch eine gemeinsame Versorgungsanlage (Fernwärme oder Zentralheizungs-
anlage auf der Liegenschaft) versorgt werden.
Hauptinhalt des vorliegenden Entwurfs zur Änderung des HeizKG – so die Erläuterungen – ist
die Umsetzung der Novelle zur Energieeffizienzrichtlinie (2018/2002/EU) welche die Richtlinie
(RL) zur Energieeffizienz (2012/27/EU) teilweise abändert und ergänzt. Daneben sollen
Anpassungen an den seit der Stammfassung eingetretenen technischen Fortschritt umgesetzt
werden sowie Erfahrungen einfließen, die sich aus der praktischen Anwendung des HeizKG
ergeben haben. Bedauerlicherweise erfolgt jedoch keine Behebung der grundsätzlichen
Probleme dieses Gesetzes.
Grundsätzlich muss bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass Teile der
erwähnten Richtlinien (2012/27/EU bzw 2018/2002/EU) durch das HeizKG und durch