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diesen Entwurf überhaupt nicht umgesetzt werden (und auch nicht durch andere Normen
in Österreich), und dass das HeizKG in der geltenden Fassung (idgF) aber auch in der
Fassung (idF) der Novelle Teilen der Energieeffizienz-Richtlinien der EU sogar
widerspricht. In diesem Zusammenhang möchte die BAK darauf hinweisen, dass aufgrund
fehlender bzw mangelnder Umsetzung von EU-Recht in die nationale Gesetzgebung
Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art 258 und 259 AEUV gegen die Republik Österreich
drohen.
Zudem ergeben sich schon seit Jahren aus den intransparenten, widersprüchlichen und
völlig unzureichenden Normen des HeizKG enorme Rechtsschutzdefizite der
Endkunden und Endnutzer, welche den Zielen der Richtlinien zuwiderlaufen und durch die
vorliegende Novelle nicht beseitigt werden.
Schon in den Erwägungsgründen (ErwGr) zur Richtlinie 2012/27/EU und in ihren inhaltlichen
Anordnungen wurde etwa darauf hingewiesen, dass es in Bezug auf Raumheizung und
Warmwasserversorgung in Gebäuden mit mehreren Wohnungen wegen der mangelnden
Klarheit „Anlass zu zahlreichen Beschwerden von Bürgern“ gab (ErwGr 32), und dass es
eine gerechte und genaue Abrechnung geben müsse sowie die Vorschriften dazu zu
präzisieren seien (ErwGr 33). Jedenfalls Kosten für die Messung, die Zurechnung und die
Abrechnung des tatsächlichen individuellen Verbrauches dürfen nur dann auf die
Endkunden umgelegt werden, wenn sie „angemessen“ sind (Artikel 11). Insbesondere
die letztgenannten Anforderungen sind im HeizKG nicht sichergestellt, obwohl ja die
Mitgliedstaaten aufgrund dieser RL entsprechende Vorschriften erlassen sowie auch
wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen vorsehen hätten müssen (Artikel
13).
Das HeizKG sieht weder idgF noch idF des Entwurfes die sich aus der Energieeffizienz-
RL ergebende Verpflichtung vor, dass dem Endkunden nur angemessene Kosten
verrechnet werden dürfen. Eine solche Verpflichtung ist daher für die EndkundInnen auch
nicht überprüfbar; und eine Sanktion für die Verletzung der Pflicht, den EndkundInnen und
NutzerInnen nur angemessene Kosten zu verrechnen, fehlt natürlich auch. Viele
WohnungseigentümerInnen und MieterInnen finden daher aus diesen und anderen Gründen
die Vorschriften des HeizKG als zutiefst ungerecht und intransparent, mit finanziellen
Nachteilen für die BewohnerInnen; ein nach Ansicht der BAK zutreffender Befund.
Daher mag es wohl kaum verwunderlich sein, dass auch in den Erwägungsgründen der
aktuellen Richtlinie zur Änderung der Energieeffizienzrichtlinie (2018/2002/EU) erneut betont
wird, dass Abrechnungen über Wärmeenergie „jedoch oft der Anlass für Beschwerden der
Verbraucher“ sind; daher müssen die Abrechnungen einfacher, eindeutiger und
nachvollziehbarer gestaltet werden (ErwGr 35). Es wird betont, dass die Mitgliedstaaten für
die Verteilung der Kosten transparente nationale Regeln schaffen sollen, um so die
Transparenz von Abrechnungen zu erzielen (ErwGr 32). Und erneut: die Mitgliedstaaten
sollen dazu beizutragen, dass die von den Endnutzern getragenen Kosten der Höhe
nach angemessen sind (ErwGr 32 bzw Art 11a Abs 2 der RL 2018/2002/EU).