Full text: Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die sparsamere Nutzung von Energie durch verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Heizkostenabrechnungsgesetz ¿ HeizKG) geändert wird

Seite 2 diesen Entwurf überhaupt nicht umgesetzt werden (und auch nicht durch andere Normen in Österreich), und dass das HeizKG in der geltenden Fassung (idgF) aber auch in der Fassung (idF) der Novelle Teilen der Energieeffizienz-Richtlinien der EU sogar widerspricht. In diesem Zusammenhang möchte die BAK darauf hinweisen, dass aufgrund fehlender bzw mangelnder Umsetzung von EU-Recht in die nationale Gesetzgebung Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art 258 und 259 AEUV gegen die Republik Österreich drohen. Zudem ergeben sich schon seit Jahren aus den intransparenten, widersprüchlichen und völlig unzureichenden Normen des HeizKG enorme Rechtsschutzdefizite der Endkunden und Endnutzer, welche den Zielen der Richtlinien zuwiderlaufen und durch die vorliegende Novelle nicht beseitigt werden. Schon in den Erwägungsgründen (ErwGr) zur Richtlinie 2012/27/EU und in ihren inhaltlichen Anordnungen wurde etwa darauf hingewiesen, dass es in Bezug auf Raumheizung und Warmwasserversorgung in Gebäuden mit mehreren Wohnungen wegen der mangelnden Klarheit „Anlass zu zahlreichen Beschwerden von Bürgern“ gab (ErwGr 32), und dass es eine gerechte und genaue Abrechnung geben müsse sowie die Vorschriften dazu zu präzisieren seien (ErwGr 33). Jedenfalls Kosten für die Messung, die Zurechnung und die Abrechnung des tatsächlichen individuellen Verbrauches dürfen nur dann auf die Endkunden umgelegt werden, wenn sie „angemessen“ sind (Artikel 11). Insbesondere die letztgenannten Anforderungen sind im HeizKG nicht sichergestellt, obwohl ja die Mitgliedstaaten aufgrund dieser RL entsprechende Vorschriften erlassen sowie auch wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen vorsehen hätten müssen (Artikel 13). Das HeizKG sieht weder idgF noch idF des Entwurfes die sich aus der Energieeffizienz- RL ergebende Verpflichtung vor, dass dem Endkunden nur angemessene Kosten verrechnet werden dürfen. Eine solche Verpflichtung ist daher für die EndkundInnen auch nicht überprüfbar; und eine Sanktion für die Verletzung der Pflicht, den EndkundInnen und NutzerInnen nur angemessene Kosten zu verrechnen, fehlt natürlich auch. Viele WohnungseigentümerInnen und MieterInnen finden daher aus diesen und anderen Gründen die Vorschriften des HeizKG als zutiefst ungerecht und intransparent, mit finanziellen Nachteilen für die BewohnerInnen; ein nach Ansicht der BAK zutreffender Befund. Daher mag es wohl kaum verwunderlich sein, dass auch in den Erwägungsgründen der aktuellen Richtlinie zur Änderung der Energieeffizienzrichtlinie (2018/2002/EU) erneut betont wird, dass Abrechnungen über Wärmeenergie „jedoch oft der Anlass für Beschwerden der Verbraucher“ sind; daher müssen die Abrechnungen einfacher, eindeutiger und nachvollziehbarer gestaltet werden (ErwGr 35). Es wird betont, dass die Mitgliedstaaten für die Verteilung der Kosten transparente nationale Regeln schaffen sollen, um so die Transparenz von Abrechnungen zu erzielen (ErwGr 32). Und erneut: die Mitgliedstaaten sollen dazu beizutragen, dass die von den Endnutzern getragenen Kosten der Höhe nach angemessen sind (ErwGr 32 bzw Art 11a Abs 2 der RL 2018/2002/EU).
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.