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Übermittlung von Leermeldungen
Wenn Schulen zwischen zwei Stichtagen weder Zu- noch Abgänge zu vermelden haben, so
soll künftig von diesen Schulstandorten eine Leermeldung an die Bundesanstalt für Statistik
Österreich übermittelt werden. Die BAK begrüßt diese Anpassung, die einen wertvollen Bei-
trag zur vollständigen Erhebung der Daten leistet.
Genehmigung der Liste der Ausbildungen durch die Steuergruppe
Die Liste mit der Aufzählung jener Ausbildungen, die im Rahmen der Ausbildung bis 18 absol-
viert werden können, soll künftig durch die Steuergruppe und nicht mehr durch die Frau Bun-
desministerin für Arbeit, Familie und Jugend genehmigt werden können. Die BAK begrüßt
diese Änderung, regt jedoch an, den Beirat zur Ausbildung bis 18 nach wie vor in den Prozess
der laufenden Aktualisierung der Liste der Ausbildungen einzubinden und dessen Anregun-
gen, Ergänzungen und Änderungsvorschläge zu berücksichtigen.
Verwendung bereichsspezifischer Personenkennzeichen
Eine weitere Anpassung im vorliegenden Entwurf sieht vor, dass Schulen fortan anstelle der
Sozialversicherungsnummer bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK) bei der Über-
mittlung von Daten verwenden. Dies ist aus datenschutzrechtlichen Gründen zu befürworten.
Die BAK räumt jedoch ein, dass für diese Umstellung eine Übergangsfrist von zwei Jahren zu
gewähren ist. So wird etwa auch im Bildungsdokumentationsgesetz, das die Verwendung von
bereichsspezifischen Personenkennzeichen anstelle der Sozialversicherungsnummern vor-
sieht, eine derartige Übergangsfrist gewährt, da diese Umstellung einen hohen Verwaltungs-
aufwand darstellt.
Die BAK ersucht um Berücksichtigung ihrer Anliegen und Anregungen.