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Zu Rz 250b
Hinsichtlich der Berücksichtigung des Pendlerpauschales bei COVID-19-Kurzarbeit oder
Homeoffice bzw. COVID-19-bedingter Dienstverhinderungen regen wir im Einklang mit dem
Ministerratsbeschluss vom 11.11.2020 eine Verlängerung der Regelung über den 31.12.2020
hinaus an. Hinsichtlich der Aussage, wonach bei Gleit- und Zeitausgleichstagen kein
Pendlerpauschale zusteht, ist anzumerken, dass dies aus den bisherigen Lohnsteuer-
richtlinien nicht hervorgeht. Es ist aus Sicht der BAK sachlich nicht gerechtfertigt, weshalb
Gleit- und Zeitausgleichstage anders behandelt werden sollen, als Krankenstands- und
Urlaubstage. Wir regen daher eine Klarstellung an, dass Gleit- und Zeitausgleichstage wie
Urlaubstage zu sehen sind.
Zu Rz 770b
Die Änderung, wonach Steuerpflichtige auch nach Rechtskraft des
Einkommensteuerbescheides die Möglichkeit haben, den Antrag auf den Familienbonus
zurückziehen, damit der andere Elternteil den vollen Familienbonus beantragen kann,
entspricht der Gesetzeslage und wird positiv gesehen. Weiters wird begrüßt, dass wenn ein
Elternteil bereits den vollen Familienbonus beantragt hat, dieser von Amts wegen zur Gänze
zu berücksichtigen ist, wenn der andere Elternteil seinen Antrag auf den Familienbonus
zurückzieht. Aus Sicht der BAK sollte jedoch nicht nur ein vollständiges Zurückziehen des
Antrags auf den Familienbonus möglich sein, sondern der Antrag auch inhaltlich abgeändert
werden können.
Weiters weist die BAK erneut darauf hin, dass Unterhaltsleistende mit Anspruch auf
Unterhaltsabsetzbetrag den Familienbonus nicht erhalten, wenn die Kinder ständig im
EU/EWR-Ausland bzw. der Schweiz leben. Gemäß Rz 769b gebührt der Familienbonus, wenn
die Voraussetzungen für eine Differenzzahlung der Familienbeihilfe dem Grunde nach erfüllt
sind. Ein Antrag auf die Familienbeihilfe bzw. eine Differenzzahlung wird nicht vorausgesetzt.
Dennoch wird den betroffenen Unterhaltsleistenden der Familienbonus aufgrund des
fehlenden Antrags verwehrt, da angeblich nur mit einem Antrag überprüft werden könne, ob
dem Grunde nach eine Differenzzahlung zusteht. Ein solcher Antrag ist den
Unterhaltsleistenden jedoch nicht möglich, da die Kinder nicht ihren Haushalten angehören.
Zudem ist aus Sicht der BAK bei minderjährigen Kindern eine Antragsprüfung nicht notwendig
und lediglich ein unnötiger administrativer Mehraufwand. Wir regen daher diesbezüglich eine
explizite Klarstellung in den Lohnsteuerrichtlinien an.
Zu Rz 1062a
Da zahlreiche ArbeitnehmerInnen auch nächstes Jahr von Kurzarbeit betroffen sein werden,
ist aus Sicht der BAK eine Verlängerung der 15 %igen Erhöhung des Jahressechstels bzw.
Kontrollsechstels bei COVID-19-Kurzarbeit notwendig. Wir ersuchen um Verlängerung der
Regelungen bis 2021.