Bundesministerium für
Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
Wohnungs- und Siedlungspolitik
Stubenring 1
1010 Wien
Ihr Zeichen Unser Zeichen Bearbeiter/in Tel 501 65 Fax stadt Datum
2020-0.422.977BAK-Stn-KO-Da Mag Walter Rosifka DW @akwien.at 02.12.2020
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
mit der die Gebarungsrichtlinienverordnung (GRVO) geändert wird
Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Übermittlung des Entwurfs und nimmt
dazu wie folgt Stellung:
Anlässlich der WGG Novelle 2019 ist die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschafts-
standort mit Entschließung des Nationalrates aufgefordert worden, die erforderliche Anpas-
sung der Bezüge-Begrenzung bei gemeinnützigen Bauvereinigungen (GBV) im Rahmen der
Gebarungsrichtlinienverordnung (GRVO) vorzunehmen. Der vorliegende Entwurf versucht
dies umzusetzen.
Mit besagter WGG-Novelle erfolgte eine Neugestaltung im Gesetz selbst (§§ 25 und 26) ja nur
in der Form, dass die Vergütungen und Bezüge für Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder, Auf-
sichtsräte und Angestellte in einem „angemessenen“ Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der
GBV und zu den Bezugsobergrenzen des § 26 WGG stehen müssen.
§ 26 verweist dazu auf Entgeltbestimmungen für öffentliche, der Rechnungshofkontrolle un-
terliegenden Unternehmungen angepasst. Damit sind aber vor allem für Geschäftsführer und
Vorstandsmitglieder von GBV gesetzlich „sehr weiche“ Kriterien definiert, an denen sich die
Vergütungen betragsmäßig bestimmen sollen. Neben der Luxustangente für Dienstwägen (§
25 letzter Satz) wurde so aber keine absolute Gehaltsobergrenze für Vorstandsmitglieder und
Geschäftsführer festgelegt, wodurch theoretisch auch Luxusgehälter bei GBV möglich wären.
Der vorliegende Entwurf versucht daher, etwa durch die Einführung eines Corporate Gover-
nance Kodex (CGK) und größere Verpflichtungen der sehr oft ehrenamtlich tätigen Aufsichts-
räte bessere bzw konkreter Bezugsobergrenzen einzuziehen.