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Im Einzelnen gestattet sich die Bundesarbeitskammer zu nachfolgenden Punkten konkret
Stellung zu nehmen:
Zu den §§ 4a ff EO (Z 8): Die geplante Vereinheitlichung der Zuständigkeit für
Exekutionsverfahren auf das bewegliche Vermögen am allgemeinen Gerichtsstand des
Verpflichteten wird ausdrücklich begrüßt. Eine davon abweichende Zuständigkeit für die
Exekution auf das unbewegliche Vermögen beim zuständigen Buchgericht (§5b EO) erscheint
grundsätzlich nachvollziehbar. In Hinblick auf die bestehende organisatorische Trennung von
Grundbuchs- und Exekutionsabteilungen am Buchgericht und die zügig voranschreitende
Digitalisierung des Gerichtsbetriebs wäre allerdings perspektivisch in Erwägung zu ziehen, in
einem nächsten Schritt den Gedanken der Verfahrenskonzentration auch auf die Exekution
auf unbewegliche Sachen zu erweitern.
Zu den §§ 19 ff EO (Z 25): Die Schaffung eines „Exekutionspakets“ als Zusammenfassung
der derzeit gängigen gemeinsamen Beantragung von Fahrnis- und Gehaltsexekution samt
Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses erscheint als sinnvolle Vereinheitlichung. Die
Einführung eines Verwalters im Rahmen des „erweiterten Exekutionspakets“, der alle
unverzüglich pfändbare Objekte zu ermitteln und der neben allen Arten der Exekution auf das
bewegliche Vermögen und der Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses auch
Anfechtungsansprüche durchzusetzen hat, ist eine der bedeutendsten Innovationen dieses
Gesetzespakets. Der Gedanke, in das Exekutionsverfahren steuernd einzugreifen und durch
einen Verwalter eine Übersicht über pfändbare Vermögensobjekte zu schaffen, stellt aus Sicht
der Bundesarbeitskammer eine wichtige Neuerung dar. Inwieweit sie zur Vermeidung
„leerlaufender Exekutionsverfahren“ und vermeidbarer Kosten beiträgt, hängt allerdings
maßgeblich von der praktischen Umsetzung dieser Möglichkeit ab.
Wie in den Erläuterungen richtig angesprochen, ist der Verwalter in der derzeitigen Konzeption
für den betreibenden Gläubiger (und in weiterer Folge den Verpflichteten) zunächst mit
zusätzlichen Kosten verbunden. Gleichzeitig ist es für eine wirksame Nutzung dieses
Ordnungsinstruments wesentlich, dass der Verwalter auch in jenen Verfahren zum Einsatz
kommt und umfassend tätig wird, in denen die Auffindbarkeit verwertbaren Vermögens nicht
von Vornherein gesichert ist. Es muss also sichergestellt sein, dass das umsichtige
Tätigwerden des Verwalters nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Vor dem
Hintergrund der zentralen Rolle der Person des Verwalters erschiene im weiteren
Gesetzwerdungsprozess eine nähere Auseinandersetzung mit dem ihm zugedachten
Tätigkeitsprofil und der dafür heranzuziehenden Zielgruppe daher durchaus sinnvoll.
Zu den §§ 79 ff EO (Z 92) und 113a EO (Z 112): Zutreffend geht der Gesetzesentwurf davon
aus, dass den Exekutions-Verwalter deutlich weniger Aufgaben treffen als den
Insolvenzverwalter. Die Definition des Verwalters lehnt sich daher stark an den bisherigen
Zwangsverwalter für in Exekution gezogene Immobilien an. Dessen Entlohnung erfolgte als
Anteil der von ihm eingezogenen Mieten und Pachten, zumindest aber mit 500 Euro, auf die
der zustehende Prozentanteil angerechnet wird. Der Gesetzesentwurf sieht nun eine
Erhöhung der Entlohnung des Zwangsverwalters auf 500 Euro zuzüglich eines Prozentanteils
vor. Für den Exekutions-Verwalter wird ebenfalls ein Mindestentgelt von 500 Euro zuzüglich
eines degressiv gestaffelten Prozentanteils vorgeschlagen. Die Bundesarbeitskammer regt
an, bei der geplanten Erhöhung der Entlohnung des Zwangsverwalters, aber v.a. bei der
geplanten Entlohnung des Verwalters ins Kalkül zu ziehen, dass eine übermäßige
Kostenbelastung das Instrument des Verwalters auf die Nutzung durch finanzkräftigere