Seite 4
Insolvenzverfahrens zu befördern. Die vorgeschlagene Bestimmung in § 184a IO trifft aber
keine geeignete Vorsorge für den Fall, dass eine Insolvenz in Eigenverwaltung nicht zustande
kommt, der Gläubiger aber keinen Kostenvorschuss erlegt. In diesem Fall muss vorgesehen
werden, den Antrag nach § 71b doch abzulehnen. Andernfalls wäre ein Arbeitnehmer als
betreibender Gläubiger gezwungen, das Insolvenzverfahren seines ihm den Lohn schuldig
gebliebenen Arbeitgebers (vor) zu finanzieren, um einen Tatbestand nach dem IESG zu
erwirken und die Lohnansprüche aus dem Fonds zu erhalten.
Auch die mit § 184b IO verfolgte Absicht, für eine wirksame Entschuldung im
Gesamtvollstreckungsverfahren als maßgeblichen Zeitpunkt für die Abgrenzung von Masse-
und Insolvenzforderungen auf den Zeitpunkt der Antragstellung auf Annahme eines
Zahlungsplans oder Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens abzustellen, erscheint
grundsätzlich sinnvoll. Wie in den Erläuterungen zutreffend ausgeführt, erschiene es
widersinnig, das angestrebte Ziel einer wirksamen Entschuldung dadurch zu unterminieren,
einen erheblichen Teil der Schulden nicht von der Restschuldbefreiung zu erfassen.
Ausgerechnet Wohnkosten, die nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens
entstanden sind, von dieser Wirkung auszunehmen, würde aber diesem Anspruch nicht
gerecht, zumal anzunehmen ist, dass in vielen Fällen gerade diese einen erheblichen Teil neu
entstehender Schulden ausmachen. Insoweit im Gesetzeswortlaut Gläubiger aus
vertraglichen Forderungen, „zu deren Befriedigung das Existenzminimum bestimmt ist“, nicht
als Insolvenzgläubiger behandelt werden sollen, ist auch darauf hinzuweisen, dass diese
verwendete Formulierung äußerst unscharf konturiert ist. Die rechtlichen Grundlagen zur
Regelung des Existenzminimums verweisen letztlich nur auf die Ausgleichszulage und besteht
zu dieser bekanntlich keine auf faktischen Erhebungen beruhende Aufschlüsselung ihrer
Höhe, sodass nicht umfassend nachvollziehbar ist, zur Befriedigung welcher Forderungen das
Existenzminimum eigentlich bestimmt sein soll. Davon ausgehend, dass von einem
Insolvenzverfahren betroffene Personen in der Regel mit der für die Bestreitung ihres
Lebensunterhalts essentiellen Kosten überfordert sind, würde bei Beibehaltung der
bestehenden Formulierung die Gefahr bestehen, dass das eigentliche Ziel dieser Bestimmung
verfehlt wird.
Auch in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die angestrebte „Überführung“
aussichtsloser Exekutionen in geordnete Insolvenzverfahren in vielen Fällen einer
professionellen Begleitung bedürfen wird und wird daher angeregt, die Angebote der
Schuldenberatungen personell und finanziell entsprechend aufzustocken.
Zu 189 IO (Z 9): Die wiederkehrende Prüfung, ob neues Vermögen vorhanden ist, erscheint
sinnvoll und wird begrüßt. Ein Entfall der Anfechtungsmöglichkeit für Insolvenzgläubiger bei
Eigenverwaltung wird demgegenüber kritisch gesehen. Sollte Angaben des Schuldners
lückenhaft oder wahrheitswidrig sein, fehlt es u.U. an den erforderlichen Informationen für die
Bestellung eines Insolvenzverwalters und wird eine zusätzliche Hürde eingezogen,
Handlungen anzufechten. Eine Beibehaltung des Anfechtungsrechts ist hingegen mit keinerlei
Nachteilen verbunden.
Zu TP 4 GGG (Z 5): Die Bundesarbeitskammer spricht sich gegen die vorgeschlagene
Erhöhung der Gerichtsgebühren aus. Österreich zählt seit Jahren zu den Spitzenreitern bei
Gerichtsgebühren und stellt die weitere Erhöhung von Gebühren auch auf diesem
Rechtsgebiet eine sozial bedenkliche Erschwerung des Zugangs zum Recht dar. Abseits
grundsätzlicher Überlegungen wird in den Erläuterungen ausgeführt, dass mit einem