Full text: Entwurf zur Gesamtreform des Exekutionsrechts-GREX

Seite 4 Insolvenzverfahrens zu befördern. Die vorgeschlagene Bestimmung in § 184a IO trifft aber keine geeignete Vorsorge für den Fall, dass eine Insolvenz in Eigenverwaltung nicht zustande kommt, der Gläubiger aber keinen Kostenvorschuss erlegt. In diesem Fall muss vorgesehen werden, den Antrag nach § 71b doch abzulehnen. Andernfalls wäre ein Arbeitnehmer als betreibender Gläubiger gezwungen, das Insolvenzverfahren seines ihm den Lohn schuldig gebliebenen Arbeitgebers (vor) zu finanzieren, um einen Tatbestand nach dem IESG zu erwirken und die Lohnansprüche aus dem Fonds zu erhalten. Auch die mit § 184b IO verfolgte Absicht, für eine wirksame Entschuldung im Gesamtvollstreckungsverfahren als maßgeblichen Zeitpunkt für die Abgrenzung von Masse- und Insolvenzforderungen auf den Zeitpunkt der Antragstellung auf Annahme eines Zahlungsplans oder Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens abzustellen, erscheint grundsätzlich sinnvoll. Wie in den Erläuterungen zutreffend ausgeführt, erschiene es widersinnig, das angestrebte Ziel einer wirksamen Entschuldung dadurch zu unterminieren, einen erheblichen Teil der Schulden nicht von der Restschuldbefreiung zu erfassen. Ausgerechnet Wohnkosten, die nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens entstanden sind, von dieser Wirkung auszunehmen, würde aber diesem Anspruch nicht gerecht, zumal anzunehmen ist, dass in vielen Fällen gerade diese einen erheblichen Teil neu entstehender Schulden ausmachen. Insoweit im Gesetzeswortlaut Gläubiger aus vertraglichen Forderungen, „zu deren Befriedigung das Existenzminimum bestimmt ist“, nicht als Insolvenzgläubiger behandelt werden sollen, ist auch darauf hinzuweisen, dass diese verwendete Formulierung äußerst unscharf konturiert ist. Die rechtlichen Grundlagen zur Regelung des Existenzminimums verweisen letztlich nur auf die Ausgleichszulage und besteht zu dieser bekanntlich keine auf faktischen Erhebungen beruhende Aufschlüsselung ihrer Höhe, sodass nicht umfassend nachvollziehbar ist, zur Befriedigung welcher Forderungen das Existenzminimum eigentlich bestimmt sein soll. Davon ausgehend, dass von einem Insolvenzverfahren betroffene Personen in der Regel mit der für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts essentiellen Kosten überfordert sind, würde bei Beibehaltung der bestehenden Formulierung die Gefahr bestehen, dass das eigentliche Ziel dieser Bestimmung verfehlt wird. Auch in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die angestrebte „Überführung“ aussichtsloser Exekutionen in geordnete Insolvenzverfahren in vielen Fällen einer professionellen Begleitung bedürfen wird und wird daher angeregt, die Angebote der Schuldenberatungen personell und finanziell entsprechend aufzustocken. Zu 189 IO (Z 9): Die wiederkehrende Prüfung, ob neues Vermögen vorhanden ist, erscheint sinnvoll und wird begrüßt. Ein Entfall der Anfechtungsmöglichkeit für Insolvenzgläubiger bei Eigenverwaltung wird demgegenüber kritisch gesehen. Sollte Angaben des Schuldners lückenhaft oder wahrheitswidrig sein, fehlt es u.U. an den erforderlichen Informationen für die Bestellung eines Insolvenzverwalters und wird eine zusätzliche Hürde eingezogen, Handlungen anzufechten. Eine Beibehaltung des Anfechtungsrechts ist hingegen mit keinerlei Nachteilen verbunden. Zu TP 4 GGG (Z 5): Die Bundesarbeitskammer spricht sich gegen die vorgeschlagene Erhöhung der Gerichtsgebühren aus. Österreich zählt seit Jahren zu den Spitzenreitern bei Gerichtsgebühren und stellt die weitere Erhöhung von Gebühren auch auf diesem Rechtsgebiet eine sozial bedenkliche Erschwerung des Zugangs zum Recht dar. Abseits grundsätzlicher Überlegungen wird in den Erläuterungen ausgeführt, dass mit einem
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