Full text: Vorschlag der Europäischen Kommission eines `Digital Services Acts`

Seite 3 Plattformen sollen augenfällige Cybercrime-Inhalte entfernen bevor KonsumentInnen sie zu Gesicht bekommen. …außereuropäische Plattformen, die ihre Dienste in der EU anbieten, nur einen Vertreter aber keine EU-Niederlassung nachweisen müssen. Einer wirksamen Rechtsdurchsetzung gegenüber Internetkonzernen sind damit engste Grenzen gesetzt. ...die wenigen Vorgaben für Melde- und Streitschlichtungssysteme hinter dem „Hass im Netz“-Rechtsrahmen in Österreich, Deutschland oder Frankreich zurückbleiben. Der Verbraucherverband BEUC kritisiert, dass auf „Mittel“ statt „Ergebnisse“ abgestellt wird: ein Nachweis des Vorhandenseins von Meldesystemen reicht, unabhängig davon wie qualifiziert und effizient sie illegale Inhalte beseitigen und Konflikte zwischen Streitparteien schlichten. Dass spezialisierte Streitschlichtungsstellen in den MS (im Übrigen kostenpflichtig) angeboten werden können (aber nicht müssen), ist eine Selbstverständlichkeit. Gebraucht werden unabhängige, kostenlose Streitschlichtungsstellen, die von großen Plattformen zumindest co- zu finanzieren sind. …individueller Rechtsschutz und die Beteiligung von Konsumentenorganisationen bei der Zusammenarbeit diverser Stakeholder (Digitalkoordinatoren, EU-Ausschuss, EU- Kommission) unerwähnt bleiben. Der DSA muss sich der Frage annehmen, wie von illegalen Inhalten nachteilig Betroffene mit zumutbarem Aufwand grenzüberschreitend zu ihrem Recht kommen. Die genannten Stakeholder müssten vor Entscheidungen, die KonsumentInnen tangieren, auch Verbraucherverbände anhören. 2. Zu den einzelnen Bestimmungen des Entwurfes 2.1. Positiv hervorzuheben ist … …der Anwendungsbereich: Nach Art 1 Abs 3 (EG 7) fallen alle Vermittlungsdienste in den Anwendungsbereich, die von europäischen NutzerInnen verwendet werden unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung. Erfasst sind Vermittlungsdienste aber nur, soweit sie Inhalte Dritter speichern (bzw Online- Plattformen diese Fremdinhalte „öffentlich verbreiten“). Contentanbieter, die nicht ausschließlich Fremdinhalte speichern, dürften ebenso wenig erfasst sein, wie sehr große Messengergruppen oder Chatgruppen bei Onlinegames, die zwar einer breiten Öffentlichkeit zugänglich sind, aber vom Entwurf offenbar (EG 13, 14) ausgenommen wurden. Folgende Verbesserungen sind nötig: Die eCommerce RL mit ihrem auf die EU beschränkten räumlichen Anwendungsbereich (Art 1 Abs 1; EG 58) bleibt (mit Ausnahme der Haftungsbefreiungen) leider unverändert – ihr Anwendungsbereich sollte auch auf Anbieter aus Drittstaaten erweitert werden. Ob die Definition „to offer services in the Union“ (Art 2 lit d) wirklich bestmöglich dazu beiträgt, außereuropäische Plattformen ohne EU-Niederlassung dem EU-Recht zu unterwerfen, ist zu prüfen (Verlangt wird eine „wesentliche Verbindung“ zur EU wie etwa eine „erhebliche Nutzeranzahl“ oder „das Ausrichten der Tätigkeit auf die EU“; nach EG 8 wären gezielte Werbung, Sprache des Kundendienstes uÄ geeignete Anhaltspunkte). Die bloße Unterwerfung unter den EU-Rechtsbestand greift im Übrigen zu kurz: der DSA hält Plattformen
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