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Plattformen sollen augenfällige Cybercrime-Inhalte entfernen bevor KonsumentInnen sie zu
Gesicht bekommen.
…außereuropäische Plattformen, die ihre Dienste in der EU anbieten, nur einen Vertreter
aber keine EU-Niederlassung nachweisen müssen. Einer wirksamen Rechtsdurchsetzung
gegenüber Internetkonzernen sind damit engste Grenzen gesetzt.
...die wenigen Vorgaben für Melde- und Streitschlichtungssysteme hinter dem „Hass im
Netz“-Rechtsrahmen in Österreich, Deutschland oder Frankreich zurückbleiben. Der
Verbraucherverband BEUC kritisiert, dass auf „Mittel“ statt „Ergebnisse“ abgestellt wird: ein
Nachweis des Vorhandenseins von Meldesystemen reicht, unabhängig davon wie qualifiziert
und effizient sie illegale Inhalte beseitigen und Konflikte zwischen Streitparteien schlichten.
Dass spezialisierte Streitschlichtungsstellen in den MS (im Übrigen kostenpflichtig) angeboten
werden können (aber nicht müssen), ist eine Selbstverständlichkeit. Gebraucht werden
unabhängige, kostenlose Streitschlichtungsstellen, die von großen Plattformen zumindest co-
zu finanzieren sind.
…individueller Rechtsschutz und die Beteiligung von Konsumentenorganisationen bei
der Zusammenarbeit diverser Stakeholder (Digitalkoordinatoren, EU-Ausschuss, EU-
Kommission) unerwähnt bleiben. Der DSA muss sich der Frage annehmen, wie von illegalen
Inhalten nachteilig Betroffene mit zumutbarem Aufwand grenzüberschreitend zu ihrem Recht
kommen. Die genannten Stakeholder müssten vor Entscheidungen, die KonsumentInnen
tangieren, auch Verbraucherverbände anhören.
2. Zu den einzelnen Bestimmungen des Entwurfes
2.1. Positiv hervorzuheben ist …
…der Anwendungsbereich:
Nach Art 1 Abs 3 (EG 7) fallen alle Vermittlungsdienste in den Anwendungsbereich, die von
europäischen NutzerInnen verwendet werden unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung.
Erfasst sind Vermittlungsdienste aber nur, soweit sie Inhalte Dritter speichern (bzw Online-
Plattformen diese Fremdinhalte „öffentlich verbreiten“). Contentanbieter, die nicht
ausschließlich Fremdinhalte speichern, dürften ebenso wenig erfasst sein, wie sehr große
Messengergruppen oder Chatgruppen bei Onlinegames, die zwar einer breiten Öffentlichkeit
zugänglich sind, aber vom Entwurf offenbar (EG 13, 14) ausgenommen wurden.
Folgende Verbesserungen sind nötig:
Die eCommerce RL mit ihrem auf die EU beschränkten räumlichen Anwendungsbereich (Art
1 Abs 1; EG 58) bleibt (mit Ausnahme der Haftungsbefreiungen) leider unverändert – ihr
Anwendungsbereich sollte auch auf Anbieter aus Drittstaaten erweitert werden. Ob die
Definition „to offer services in the Union“ (Art 2 lit d) wirklich bestmöglich dazu beiträgt,
außereuropäische Plattformen ohne EU-Niederlassung dem EU-Recht zu unterwerfen, ist zu
prüfen (Verlangt wird eine „wesentliche Verbindung“ zur EU wie etwa eine „erhebliche
Nutzeranzahl“ oder „das Ausrichten der Tätigkeit auf die EU“; nach EG 8 wären gezielte
Werbung, Sprache des Kundendienstes uÄ geeignete Anhaltspunkte). Die bloße
Unterwerfung unter den EU-Rechtsbestand greift im Übrigen zu kurz: der DSA hält Plattformen