Bundesministerium für Soziales,
Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Stubenring 1
1010 Wien
Ihr Zeichen Unser Zeichen Bearbeiter/in Tel 501 65 Fax 501 65 Datum
2020-0.484.737SV-GSt Pia Zhang DW 12845 DW 12695 11.01.2020
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und
Konsumentenschutz betreffend die Einrichtung eines Registers zur
Qualitätssicherung bei der Behandlung von COVID-19-Patientinnen und
-Patienten auf Intensiveinrichtungen (COVID-19-Intensivregisterverordnung)
Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Übermittlung des Entwurfs und nimmt
dazu wie folgt Stellung.
Gemäß § 15a GÖGG ist die Gesundheit Österreich GmbH berechtigt, zu bestimmten
Indikationen Qualitätsregister zu führen. Nun soll mit der gegenständlichen Verordnung ein
solches Register für die an COVID-19 erkrankten Patientinnen und Patienten, die auf einer
Intensivstation behandelt wurden, geschaffen werden.
Ziel der Verordnung ist es mit den gesammelten Daten die Qualität der COVID-19-Behandlung
sicherzustellen und zu verbessern. Es sollen Behandlungsverläufe, Komplikationen und
Vorerkrankungen analysiert werden.
Die BAK begrüßt grundsätzlich die Einrichtung eines solchen Qualitätsregisters – dies erfolgt
unseres Erachtens bereits relativ spät, wenn man bedenkt, dass die Pandemie nun seit über
einem dreiviertel Jahr in Österreich aktiv ist. Die Erhebung der Daten von COVID-
Intensivpatientinnen und -patienten wird zur Bekämpfung der Pandemie als wichtig
angesehen.
Im Zusammenhang mit datenschutzrechtlichen Bedenken erlauben wir uns darauf
hinzuweisen, dass Vorkehrungen gegen jedweden Missbrauch getroffen werden müssen, die
Daten wirklich nur für statistische und wissenschaftliche Zwecke verwendet werden dürfen
und die gesetzten Rahmenbedingungen striktest einzuhalten sind, insbesondere was die