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Festgestellt wird, dass – aufgrund der Corona-Krise – bereits derzeit Sonderregelungen für
Gastgärten gelten (Verlängerung der Sommer-Schanigärten, Aussetzung der Wegräumpflicht,
Herabsetzung der Gebrauchsabgabe).
Aufgrund der steigenden Ansprüche an den öffentlichen Raum und der immer wieder
auftretenden Konfliktsituationen zwischen den verschiedenen NutzerInnengruppen erscheint
es problematisch, eine pauschale Ausdehnung der Betriebszeiten bis 24:00 Uhr festzulegen.
Gastgärten können, selbst dann, wenn nicht musiziert wird und wenn die Gäste darauf
hingewiesen werden, keinen übergebührlichen Lärm zu machen, für AnwohnerInnen ein
großes Ärgernis sein. Dies insbesondere in den Nachtstunden.
Krisenbedingt haben sich nicht nur die Anforderungen und Wünsche der Gastronomie an den
öffentlichen Raum erhöht, sondern sind auch alle anderen Anforderungen an den öffentlichen
Raum gestiegen. Insbesondere die Anforderungen der Wohnbevölkerung an das Wohnumfeld
in Hinblick auf die Rahmenbedingungen für Home-Office und die Abdeckung des notwendigen
Erholungs- und Ruhebedürfnisses.
Der vorliegende Entwurf, der in gebietlicher Hinsicht sämtliche Wiener Gemeindebezirke
erfasst und eine pauschale Liberalisierung vorsieht, gewährleistet aus Sicht der AK Wien keine
nachvollziehbaren Entscheidungskriterien. Strukturell gänzlich unterschiedliche Stadtgebiete
würden gleich behandelt werden. So würde der Regelungsvorschlag zB für Stadtgebiete, die
unter dem Aspekt des Lärmschutzes besonderen Anforderungen unterliegen (zB Umfeld von
Krankenhausarealen, Pflegeheimen …) eine deutliche Verschlechterung bedeuten. Mit dem
Verordnungsvorschlag würde völlig undifferenziert eine Öffnung gestattet, unabhängig davon,
ob sich der Gastgarten in einer Ruhezone (wenig befahrene Wohnstraße im dichtbebauten
Stadtgebiet), an einer ohnedies lauten Hauptverkehrsstraße (Gürtelbögen) oder in (faktisch)
„AnwohnerInnen-freien“ Zonen (Prater) befindet.
Aus Sicht der AK Wien scheint es deshalb – wie bereits mehrfach auch in Stellungnahmen
aus den Vorjahren hingewiesen – notwendig, gebietliche Festlegungen für die Ausdehnung
der Öffnungszeiten neu zu evaluieren und dafür nachvollziehbare Entscheidungskriterien zu
entwickeln. Ziel sollte eine nachvollziehbare Ausweisung der Gebiete sein, die eine
ausreichende Berücksichtigung der verschiedenen Interessen der NutzerInnengruppen
gewährleistet.