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? Die grundlegenden Bedenken zu Art 72 („Systeme zur Erfüllung der
Sorgfaltspflichten in der Lieferkette“) wurden schon oben dargelegt. Abgesehen
davon, dass auch hier der EK de facto ein äußerst weites Eingriffsermessen zugestanden
wird, ist es unannehmbar, dass diese Gestaltungsbefugnisse der EK keinerlei faire
Teilhabe von ArbeitnehmerInnen-Interessensvertretungen und der Zivilgesellschaft
vorsehen.
Ein solch ambitioniertes Vorhaben braucht wirksame Sanktionen für Unternehmen
Zunächst ist nochmals festzuhalten, dass auch die Pflichten gemäß Art 39 (Sorgfaltspflichten
in der Lieferkette) Strafsanktionen brauchen. Das ist klarzustellen.
Art 76 sieht zudem keinerlei Sanktionen gegen Unternehmen vor. Das ist realitätsfremd.
Abgesehen von denkbaren Verstößen privater Endnutzer, werden die handelnden Akteure
immer Unternehmen, zumeist in Form von juristischen Personen sein. Klassische Strafen im
Verwaltungsrecht habe dann die Tendenz, die Strafbarkeit nach unten zu verlagern. Das
nimmt Strafdrohungen die Wirksamkeit. Strafen müssen sich ausdrücklich auch gegen
Unternehmen richten, damit sie wirksam sein können, wie etwa im Rahmenbeschluss
2003/80/JI des Rates vom 27. Jänner 2003 über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht,
der zwar nicht mehr in Kraft ist, aber in Art 614 modellhaft zeigt, was gebraucht wird.
Die BAK ersucht um Berücksichtigung ihrer Anliegen und Anregungen.
14 Rahmenbeschluss 2003/80/JI des Rates vom 27. Jänner 2003 über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32003F0080