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Full text: Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Batterien und Altbatterien, zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020

Seite 12 ? Die grundlegenden Bedenken zu Art 72 („Systeme zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette“) wurden schon oben dargelegt. Abgesehen davon, dass auch hier der EK de facto ein äußerst weites Eingriffsermessen zugestanden wird, ist es unannehmbar, dass diese Gestaltungsbefugnisse der EK keinerlei faire Teilhabe von ArbeitnehmerInnen-Interessensvertretungen und der Zivilgesellschaft vorsehen. Ein solch ambitioniertes Vorhaben braucht wirksame Sanktionen für Unternehmen Zunächst ist nochmals festzuhalten, dass auch die Pflichten gemäß Art 39 (Sorgfaltspflichten in der Lieferkette) Strafsanktionen brauchen. Das ist klarzustellen. Art 76 sieht zudem keinerlei Sanktionen gegen Unternehmen vor. Das ist realitätsfremd. Abgesehen von denkbaren Verstößen privater Endnutzer, werden die handelnden Akteure immer Unternehmen, zumeist in Form von juristischen Personen sein. Klassische Strafen im Verwaltungsrecht habe dann die Tendenz, die Strafbarkeit nach unten zu verlagern. Das nimmt Strafdrohungen die Wirksamkeit. Strafen müssen sich ausdrücklich auch gegen Unternehmen richten, damit sie wirksam sein können, wie etwa im Rahmenbeschluss 2003/80/JI des Rates vom 27. Jänner 2003 über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht, der zwar nicht mehr in Kraft ist, aber in Art 614 modellhaft zeigt, was gebraucht wird. Die BAK ersucht um Berücksichtigung ihrer Anliegen und Anregungen. 14 Rahmenbeschluss 2003/80/JI des Rates vom 27. Jänner 2003 über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32003F0080
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