Full text: Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Batterien und Altbatterien, zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020

Seite 4 verbundenen Investitionschancen nicht zu oligopolistischen Verhältnissen in der (wenig beschränkten) Hand von marktstarken Unternehmen führt, wie dies im Bereich der Verpackungsentsorgung gut beobachtet werden kann. Vor allem gilt es zu beachten, dass die Anreize und das Interesse daran umso größer werden, je höher die Ambitionen und Vorgaben der Regulierung und die dadurch induzierten Kosten sind, was zweifelsohne hier gegeben sein dürfte. Die BAK hat von Anbeginn die Umsetzung der EU-Regelungen sowie die nationalen Umsetzungsregelungen zu Verpackungen und später zu Elektroaltgeräten, Batterien und Akkumulatoren kritisch begleitet und kürzlich ihre Bedenken und Anliegen zum Thema in ihrem Positionspapier zum neuen Kreislaufwirtschaftspaket COM (2020)981 dargelegt. Die dort vorgeschlagenen Elemente für den neuen Rechtsrahmen für Batterien hat die BAK alle unterstützt. Der nun vorliegende Vorschlag gibt aber Anlass zu kritischen Anmerkungen und Bedenken, die ausgeräumt werden müssen, damit auch die hoch gesteckten Ziele tatsächlich erreicht werden können. Binnenmarktkompetenz und Verordnungsform überzeugen nicht Große Bedenken bestehen dagegen, dass der Vorschlag sich auf die Binnenmarktkompetenz gemäß Art 114 AEUV stützen soll. Ebenso problematisch ist die Wahl der Rechtsform. Die vorgebrachten Argumente zu beidem überzeugen nur vordergründig. Wenn für eine Verordnung ins Treffen geführt wird, dass das Vorhaben so schneller auf den Weg gebracht werden kann, so überzeugt das nicht, denn auch eine Verordnung braucht Begleitregelungen in den Mitgliedstaaten, ohne die ein Vollzug kaum machbar ist. Wenn für die Binnenmarktkompetenz und die Wahl der Rechtsform vorgebracht wird, dass Richtlinien unter der Umweltkompetenz leicht zu nationalen Sonderregeln führen und als Beispiel auf die geltende EU-Batterien-Richtlinie verwiesen wird, und dass das nun unterbunden sei, so ist das formal betrachtet natürlich richtig. Es blendet allerdings die Gründe aus, warum es zu Sonderregeln gekommen ist. EU-Richtlinien bewirken dort intensivere nationale Umsetzungsregelungen, wo sie mit bloß grundsätzlichen Festlegungen hinter dem tatsächlichen Regulierungsbedarf zurückbleiben. Das beste Beispiel sind die bloß rudimentären Vorgaben in den produktbezogenen EU-Richtlinien zu Verpackungen oder Elektroaltgeräten, die keineswegs gewährleisten, dass der offenkundige Klärungsbedarf abgearbeitet wird und keine Wettbewerbsbeschränkungen im End-Of- Life-Management entstehen. Das zeigen etwa die Verfahren der DG Comp gegen das Deutsche Duale System sowie das österreichische System der Altstoff Recycling Austria. Gegen letztere ist die DG Comp auch erfolgreich wegen Marktmarktmachtmissbrauch vorgegangen. Der beobachtbare Regulierungsbedarf resultiert daraus, dass die Richtlinien Anreize zur Bildung kollektiver monopolartiger Systeme geben, was zum Einschreiten der DG Comp geführt hat, und, dass Klärungsbedarf im Verhältnis zu den kommunalen Erfassungssystemen entsteht. Es ist natürlich eine Frage der Subsidiarität, wo solche Regelungen am zweckmäßigsten getroffen werden. Bis heute bleibt die EU- Abfallrahmenrichtlinie hier zurückhaltend und spricht den Kern des Problems, das ist die 1 Neuer Aktionsplan Kreislaufwirtschaft: Für ein sauberes und wettbewerbsfähigeres Europa, BAK-Positionspapier vom 22. Juni 2020 https://www.akeuropa.eu/de/neuer-aktionsplan-kreislaufwirtschaft-fuer-ein-sauberes-und-wettbewerbsfaehigeres-europa
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