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verbundenen Investitionschancen nicht zu oligopolistischen Verhältnissen in der (wenig
beschränkten) Hand von marktstarken Unternehmen führt, wie dies im Bereich der
Verpackungsentsorgung gut beobachtet werden kann. Vor allem gilt es zu beachten, dass die
Anreize und das Interesse daran umso größer werden, je höher die Ambitionen und
Vorgaben der Regulierung und die dadurch induzierten Kosten sind, was zweifelsohne hier
gegeben sein dürfte.
Die BAK hat von Anbeginn die Umsetzung der EU-Regelungen sowie die nationalen
Umsetzungsregelungen zu Verpackungen und später zu Elektroaltgeräten, Batterien und
Akkumulatoren kritisch begleitet und kürzlich ihre Bedenken und Anliegen zum Thema in
ihrem Positionspapier zum neuen Kreislaufwirtschaftspaket COM (2020)981 dargelegt.
Die dort vorgeschlagenen Elemente für den neuen Rechtsrahmen für Batterien hat die BAK
alle unterstützt. Der nun vorliegende Vorschlag gibt aber Anlass zu kritischen Anmerkungen
und Bedenken, die ausgeräumt werden müssen, damit auch die hoch gesteckten Ziele
tatsächlich erreicht werden können.
Binnenmarktkompetenz und Verordnungsform überzeugen nicht
Große Bedenken bestehen dagegen, dass der Vorschlag sich auf die Binnenmarktkompetenz
gemäß Art 114 AEUV stützen soll. Ebenso problematisch ist die Wahl der Rechtsform. Die
vorgebrachten Argumente zu beidem überzeugen nur vordergründig. Wenn für eine
Verordnung ins Treffen geführt wird, dass das Vorhaben so schneller auf den Weg gebracht
werden kann, so überzeugt das nicht, denn auch eine Verordnung braucht Begleitregelungen
in den Mitgliedstaaten, ohne die ein Vollzug kaum machbar ist. Wenn für die
Binnenmarktkompetenz und die Wahl der Rechtsform vorgebracht wird, dass Richtlinien unter
der Umweltkompetenz leicht zu nationalen Sonderregeln führen und als Beispiel auf die
geltende EU-Batterien-Richtlinie verwiesen wird, und dass das nun unterbunden sei, so ist
das formal betrachtet natürlich richtig. Es blendet allerdings die Gründe aus, warum es zu
Sonderregeln gekommen ist. EU-Richtlinien bewirken dort intensivere nationale
Umsetzungsregelungen, wo sie mit bloß grundsätzlichen Festlegungen hinter dem
tatsächlichen Regulierungsbedarf zurückbleiben. Das beste Beispiel sind die bloß
rudimentären Vorgaben in den produktbezogenen EU-Richtlinien zu Verpackungen
oder Elektroaltgeräten, die keineswegs gewährleisten, dass der offenkundige
Klärungsbedarf abgearbeitet wird und keine Wettbewerbsbeschränkungen im End-Of-
Life-Management entstehen. Das zeigen etwa die Verfahren der DG Comp gegen das
Deutsche Duale System sowie das österreichische System der Altstoff Recycling Austria.
Gegen letztere ist die DG Comp auch erfolgreich wegen Marktmarktmachtmissbrauch
vorgegangen. Der beobachtbare Regulierungsbedarf resultiert daraus, dass die Richtlinien
Anreize zur Bildung kollektiver monopolartiger Systeme geben, was zum Einschreiten der DG
Comp geführt hat, und, dass Klärungsbedarf im Verhältnis zu den kommunalen
Erfassungssystemen entsteht. Es ist natürlich eine Frage der Subsidiarität, wo solche
Regelungen am zweckmäßigsten getroffen werden. Bis heute bleibt die EU-
Abfallrahmenrichtlinie hier zurückhaltend und spricht den Kern des Problems, das ist die
1 Neuer Aktionsplan Kreislaufwirtschaft: Für ein sauberes und wettbewerbsfähigeres Europa, BAK-Positionspapier vom 22. Juni 2020
https://www.akeuropa.eu/de/neuer-aktionsplan-kreislaufwirtschaft-fuer-ein-sauberes-und-wettbewerbsfaehigeres-europa