Full text: Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Batterien und Altbatterien, zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020

Seite 6 7. Art 56 – Die EK kann die allgemeinen Anforderungen an Behandlung per delegiertem Rechtsakt an den wissenschaftlichen Fortschritt anpassen. 8. Art 72 Abs 2 und 3 – Die EK anerkennt „Systeme zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette“ und legt auch Kriterien und Methoden dafür in einem Durchführungsrechtsakt nach dem in Art 74 Abs 3 genannten Prüfverfahren fest. 9. Art 72 Abs 3 bis 7 – Die EK prüft die „Systeme“ und widerruft gegebenenfalls die „Anerkennung der Gleichwertigkeit des Systems“ in einem Durchführungsrechtsakt nach dem in Art 74 Abs 3 genannten Prüfverfahren. Schon in den unter 1. bis 3. sowie 7. genannten Beispielen kann man nicht mehr davon sprechen, dass hier von der EK ausschließlich wissenschaftlich/technische Fragestellungen mit einem klaren Auftrag zu behandeln wären, weil hier – sehr offen formuliert – auf Belange der Unternehmen Bedacht zu nehmen ist, was zu qualitativ ganz unterschiedlichen Wertungen führen kann. Die BAK verkennt nicht, dass das vorliegende Vorhaben auch in zeitlicher Hinsicht äußerst ambitioniert ist und dass bestimmte Festlegungen erst getroffen werden können, wenn es erste Erfahrungen dazu gibt. Das kann aber dennoch nicht dazu führen, dass ins Politische reichende Gestaltungsbefugnisse der EK weitgehend übertragen werden. Besonders problematisch sind die unter 4. bis 6. und unter 8. und 9. (faktisch uferlos) eingeräumten Gestaltungsbefugnisse, wo teilweise nicht einmal mehr das Europäische Parlament einwirken kann. Aus der Sicht der BAK ist es unerlässlich, dass hier Wege gefunden werden, die eine faire Teilhabe von ArbeitnehmerInnen-Interessensvertretungen und der Zivilgesellschaft ermöglichen. Es ist offenkundig, dass es für die „Stärkung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette“ derzeit keinen „Stein der Weisen“ gibt, sondern dass die Inhalte und Methoden dafür erst entwickelt werden müssen. Dieser Prozess darf allerdings nicht ohne Beteiligung von ArbeitnehmerInnen-Interessensvertretungen und der Zivilgesellschaft von Statten gehen. Beteiligung muss dabei auch Antragsrechte von ArbeitnehmerInnen-Interessensvertretungen und der Zivilgesellschaft umfassen und von wirksamen Sanktionen begleitet sein, die gegebenenfalls auch eine zivilrechtliche Haftung umfassen. Art 47ff – Klarere End-of-Life-Anforderungen sind nötig und zwar unter Anknüpfung an den allgemeinen Rahmen in der ARRL Schon eingangs ist angeklungen, dass durch die Rechtsform „Verordnung“ die erst kürzlich präzisierten Anforderungen der ARRL an Systeme der Erweiterten Herstellerverantwortung (im Folgenden kurz: EPR-Systeme) für Batterien offenbar nicht mehr gelten sollen (so ausdrücklich Art 47 Abs 13) und hier die abfallrechtlichen Anforderungen völlig eigenständig und neu definiert werden sollen. Dieses Vorgehen wird kategorisch abgelehnt. Es ist weder effizient noch effektiv. Denn es ist anfällig für Lücken und Widersprüche und könnte das Bemühen der ARRL, die Anforderungen an EPR-Systeme produkt- und stoffübergreifend zu stärken und zu vereinheitlichen, wieder zunichtemachen. Zum andern dürfte der Vorschlag auch diverse nationale Vorschriften, die ein hohes ökologisches Niveau sicherstellen wollen, wieder untergraben.
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.