Seite 6
7. Art 56 – Die EK kann die allgemeinen Anforderungen an Behandlung per delegiertem
Rechtsakt an den wissenschaftlichen Fortschritt anpassen.
8. Art 72 Abs 2 und 3 – Die EK anerkennt „Systeme zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in
der Lieferkette“ und legt auch Kriterien und Methoden dafür in einem
Durchführungsrechtsakt nach dem in Art 74 Abs 3 genannten Prüfverfahren fest.
9. Art 72 Abs 3 bis 7 – Die EK prüft die „Systeme“ und widerruft gegebenenfalls die
„Anerkennung der Gleichwertigkeit des Systems“ in einem Durchführungsrechtsakt nach
dem in Art 74 Abs 3 genannten Prüfverfahren.
Schon in den unter 1. bis 3. sowie 7. genannten Beispielen kann man nicht mehr davon
sprechen, dass hier von der EK ausschließlich wissenschaftlich/technische Fragestellungen
mit einem klaren Auftrag zu behandeln wären, weil hier – sehr offen formuliert – auf Belange
der Unternehmen Bedacht zu nehmen ist, was zu qualitativ ganz unterschiedlichen Wertungen
führen kann. Die BAK verkennt nicht, dass das vorliegende Vorhaben auch in zeitlicher
Hinsicht äußerst ambitioniert ist und dass bestimmte Festlegungen erst getroffen werden
können, wenn es erste Erfahrungen dazu gibt. Das kann aber dennoch nicht dazu führen,
dass ins Politische reichende Gestaltungsbefugnisse der EK weitgehend übertragen werden.
Besonders problematisch sind die unter 4. bis 6. und unter 8. und 9. (faktisch uferlos)
eingeräumten Gestaltungsbefugnisse, wo teilweise nicht einmal mehr das Europäische
Parlament einwirken kann. Aus der Sicht der BAK ist es unerlässlich, dass hier Wege
gefunden werden, die eine faire Teilhabe von ArbeitnehmerInnen-Interessensvertretungen
und der Zivilgesellschaft ermöglichen. Es ist offenkundig, dass es für die „Stärkung der
Sorgfaltspflichten in der Lieferkette“ derzeit keinen „Stein der Weisen“ gibt, sondern dass
die Inhalte und Methoden dafür erst entwickelt werden müssen. Dieser Prozess darf
allerdings nicht ohne Beteiligung von ArbeitnehmerInnen-Interessensvertretungen und
der Zivilgesellschaft von Statten gehen. Beteiligung muss dabei auch Antragsrechte von
ArbeitnehmerInnen-Interessensvertretungen und der Zivilgesellschaft umfassen und von
wirksamen Sanktionen begleitet sein, die gegebenenfalls auch eine zivilrechtliche Haftung
umfassen.
Art 47ff – Klarere End-of-Life-Anforderungen sind nötig und zwar unter Anknüpfung an
den allgemeinen Rahmen in der ARRL
Schon eingangs ist angeklungen, dass durch die Rechtsform „Verordnung“ die erst kürzlich
präzisierten Anforderungen der ARRL an Systeme der Erweiterten Herstellerverantwortung
(im Folgenden kurz: EPR-Systeme) für Batterien offenbar nicht mehr gelten sollen (so
ausdrücklich Art 47 Abs 13) und hier die abfallrechtlichen Anforderungen völlig eigenständig
und neu definiert werden sollen. Dieses Vorgehen wird kategorisch abgelehnt. Es ist
weder effizient noch effektiv. Denn es ist anfällig für Lücken und Widersprüche und
könnte das Bemühen der ARRL, die Anforderungen an EPR-Systeme produkt- und
stoffübergreifend zu stärken und zu vereinheitlichen, wieder zunichtemachen. Zum
andern dürfte der Vorschlag auch diverse nationale Vorschriften, die ein hohes
ökologisches Niveau sicherstellen wollen, wieder untergraben.