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Vermutlich würden die nationalen Umweltbehörden im Vollzug der neuen Regeln schnell auf
zahlreiche ungelöste Fragen stoßen. Art 47 Abs 6 und Art 47 Abs 11 (~ EK erlässt Leitlinien
zu Art 47 Abs 4 lit a) greifen hier viel zu kurz.
Alleine das Nebeneinander von mehreren EPR-Systemen, wovon der Vorschlag offenbar
ausgeht (Art 47 Abs 6), wirft die Frage auf, wie Behörden vorgehen sollen, wenn die EPR-
Systeme dem Appell zur Zusammenarbeit in Art 47 nicht Folge leisten. Unklar ist auch,
was an der Schnittstelle zu den kommunalen Abfallwirtschaftssystemen gelten soll. Es
ist festzuhalten, dass der Vorschlag in vielen Facetten den gewünschten Zustand darstellt.
Rechtsnormen werden allerdings dann dort gebraucht, wo die Akteure nicht von sich aus
diesem Wunschbild folgen wollen. Solche Normen fehlen.
Aus der Sicht der BAK sollten die Anforderungen der ARRL an EPR-Systeme auch hier
gelten. Der Vorschlag sollte nur die für Batterien nötigen Sonderregeln umfassen. Unklar
sind im Übrigen die Konsequenzen von Art 58 (Verbringung) und Art 59 (Umnutzung und
Wiederaufarbeitung von Traktions- und Industriebatterien): Es wäre nicht vertretbar,
wenn durch diese Vorschriften der Schutz durch die geltenden Abfallende-Vorschriften
ausgehebelt würde.
Nochmals: Grundlegende Schwächen der ARRL beheben
Die BAK möchte an dieser Stelle nicht versäumen, nochmals an den Ergänzungsbedarf in der
ARRL zu erinnern, was schon im BAK-Positionspapier zum neuen Kreislaufwirtschaftspaket
COM (2020)984 ausführlich dargestellt ist. Dieser Ergänzungsbedarf ist auch hier bedeutsam:
Konkret geht es zum einen darum, dass es im Zuge von Maßnahmen der
Kreislaufwirtschaft umso mehr eine von Herstellerinteressen unabhängige
KonsumentInneninformation sowie auch eine entsprechende Einbeziehung von
KonsumentInnenorganisationen in die Öffentlichkeitsarbeit der EPR-Systeme braucht.
Das fehlt auch in diesem Vorschlag weitgehend. Er lässt die gebotene Sensibilität für die
Anliegen vermissen:
? Völlig lapidar wird das Thema „Information“ in Art 47 Abs 1 lit d nur angerissen, als ob
sich alles weiter von selber verstehen würde.
? Die nötige Teilhabe von KonsumentInnenorganisationen im Rahmen von EPR-
Systemen wird in Art 47 Abs 11 ebenso unscharf wie in Art 8a Abs 6 ARRL festlegt.
Zum anderen sollte der Vorschlag unmissverständlich ausdrücken, dass
Unvereinbarkeiten und Interessenskollisionen in EPR-Systemen unerwünscht sind und
verhindert werden müssen.
Die in Art 8a Abs 1 lit a ARRL enthaltene Vorgabe, dass die Rollen und Verantwortlichkeiten
in EPR-Systemen „genau definiert“ sein sollen, ist dafür leider viel zu „schwammig“
4 Neuer Aktionsplan Kreislaufwirtschaft aaO ab S 2ff, 7f