Full text: Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Batterien und Altbatterien, zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020

Seite 9 beobachtbare Probleme wiederkehren, insbesondere die Gefahr, dass markenungebundene Unternehmen von der Erfassung und in der Folge vom Bereich der Second-Life-Nachnutzung von Traktionsbatterien ausgegrenzt werden. Zu den Art 9ff – Grundsätzliches aus KonsumentInnensicht Aus konsumentenpolitischer Perspektive werden regulatorische Maßnahmen begrüßt, die KonsumentInnen besser schützen und ihnen dabei helfen, Konsumgüter lange zu nutzen. Folgende Maßnahmen sind daher wesentlich: ? Es wird empfohlen, verpflichtende Mindestlebensdauern für Batterien festzusetzen. Als Grundlage für eine Mindestlebensdauer könnten dabei die derzeit am besten am Markt operierenden Batterien dienen. Nicht-wiederaufladbare Einweg-Batterien sollten in absehbarer Zeit gänzlich vom Markt genommen werden. ? In vielen Konsumgütern sind Batterien/Akkus noch immer nicht, bzw nicht mehr austauschbar. Die Performanceleistung der Akkus nimmt aber oft rasch ab und eine zufriedenstellende kabellose Nutzung ist oft nach kurzer Zeit nicht mehr möglich. Daher ist neben der Lebensdauer die Austauschbarkeit von Batterien/Akkus in allen Geräten verpflichtend sicherzustellen. ? Zur Erhöhung der Nutzungsdauer von Konsumgütern ist auch die Interoperabilität von Akkus sicherzustellen, um nicht mehr benötigte Akkus eines Geräts in einem anderen verwenden zu können. ? Konsumenteninformationen sind eine ergänzende Maßnahme, die KonsumentInnen helfen können, nachhaltige Kaufentscheidungen treffen zu können. Sie sind jedoch nur als komplementäre Maßnahme zu oben genannten Punkten zu betrachten. Zu Art 50ff – Pflichten der (privaten) Endnutzer müssen angemessen sein Die BAK anerkennt natürlich, dass auch die gewerblichen, wie privaten Endnutzer von Batterien und Akkumulatoren ihren Beitrag zur Erreichung der Ziele leisten werden müssen. Allerdings muss sichergestellt sein, dass sie über ausreichende, kohärente und glaubhafte Informationen verfügen und die Sammelstrukturen entsprechend leicht zugänglich sind. Beides ist im Lichte bisheriger Erfahrung mit Sammel- und Verwertungssystemen keineswegs selbstverständlich, vor allem für die privaten Endnutzer. In Österreich wird derzeit die nationale Batterieverordnung überarbeitet. Dort soll eine Pflicht der Händler zur „Information der Endnutzer über die Rückgabemöglichkeiten im Handel“ geschaffen werden, weil nicht einmal etwas derartig Banales selbstverständlich ist. Überhaupt nicht annehmbar ist, dass die Endnutzer – gleichsam vorsorglich – zu 100 % zum Getrenntsammeln verpflichtet und dann offenbar auch strafbar sein sollen, während die Hersteller zB bei Gerätebatterien nur eine bestimmte Quote – konkret von 45 % per 2023 bzw 70 % per 2030 (Art 48 Abs 4) – erreichen müssen. Denn die Hersteller werden ihre Anstrengungen an den Zielen ausrichten. Diffuse kollektive Pflichten für alle Wirtschaftsbeteiligten, für ein ausreichendes Netz zur Rücknahme zu sorgen, werden
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