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beobachtbare Probleme wiederkehren, insbesondere die Gefahr, dass markenungebundene
Unternehmen von der Erfassung und in der Folge vom Bereich der Second-Life-Nachnutzung
von Traktionsbatterien ausgegrenzt werden.
Zu den Art 9ff – Grundsätzliches aus KonsumentInnensicht
Aus konsumentenpolitischer Perspektive werden regulatorische Maßnahmen begrüßt, die
KonsumentInnen besser schützen und ihnen dabei helfen, Konsumgüter lange zu nutzen.
Folgende Maßnahmen sind daher wesentlich:
? Es wird empfohlen, verpflichtende Mindestlebensdauern für Batterien festzusetzen. Als
Grundlage für eine Mindestlebensdauer könnten dabei die derzeit am besten am Markt
operierenden Batterien dienen. Nicht-wiederaufladbare Einweg-Batterien sollten in
absehbarer Zeit gänzlich vom Markt genommen werden.
? In vielen Konsumgütern sind Batterien/Akkus noch immer nicht, bzw nicht mehr
austauschbar. Die Performanceleistung der Akkus nimmt aber oft rasch ab und eine
zufriedenstellende kabellose Nutzung ist oft nach kurzer Zeit nicht mehr möglich. Daher
ist neben der Lebensdauer die Austauschbarkeit von Batterien/Akkus in allen
Geräten verpflichtend sicherzustellen.
? Zur Erhöhung der Nutzungsdauer von Konsumgütern ist auch die Interoperabilität von
Akkus sicherzustellen, um nicht mehr benötigte Akkus eines Geräts in einem anderen
verwenden zu können.
? Konsumenteninformationen sind eine ergänzende Maßnahme, die KonsumentInnen
helfen können, nachhaltige Kaufentscheidungen treffen zu können. Sie sind jedoch nur
als komplementäre Maßnahme zu oben genannten Punkten zu betrachten.
Zu Art 50ff – Pflichten der (privaten) Endnutzer müssen angemessen sein
Die BAK anerkennt natürlich, dass auch die gewerblichen, wie privaten Endnutzer von
Batterien und Akkumulatoren ihren Beitrag zur Erreichung der Ziele leisten werden müssen.
Allerdings muss sichergestellt sein, dass sie über ausreichende, kohärente und glaubhafte
Informationen verfügen und die Sammelstrukturen entsprechend leicht zugänglich sind.
Beides ist im Lichte bisheriger Erfahrung mit Sammel- und Verwertungssystemen keineswegs
selbstverständlich, vor allem für die privaten Endnutzer. In Österreich wird derzeit die nationale
Batterieverordnung überarbeitet. Dort soll eine Pflicht der Händler zur „Information der
Endnutzer über die Rückgabemöglichkeiten im Handel“ geschaffen werden, weil nicht einmal
etwas derartig Banales selbstverständlich ist.
Überhaupt nicht annehmbar ist, dass die Endnutzer – gleichsam vorsorglich – zu 100 %
zum Getrenntsammeln verpflichtet und dann offenbar auch strafbar sein sollen,
während die Hersteller zB bei Gerätebatterien nur eine bestimmte Quote – konkret von 45 %
per 2023 bzw 70 % per 2030 (Art 48 Abs 4) – erreichen müssen. Denn die Hersteller werden
ihre Anstrengungen an den Zielen ausrichten. Diffuse kollektive Pflichten für alle
Wirtschaftsbeteiligten, für ein ausreichendes Netz zur Rücknahme zu sorgen, werden