Bundesministerium
Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität,
Innovation und Technologie
Abteilung IV/IVVS3
(Rechtsbereich Bundesstraßen)
Radetzkystraße 2
1030 Wien
Ihr Zeichen Unser Zeichen Bearbeiter/in Tel 501 65 Fax 501 65 Datum
2020-
0.842.793
GSt/UV/FG/Hu Franz Greil
Werner Hochreiter
DW 12262 DW 142262 01.03.2021
Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßengesetz 1971 geändert wird
Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Übermittlung des Entwurfs und nimmt
dazu wie folgt Stellung.
Inhalt des Entwurfs:
Die vorliegende Änderung des Bundesstraßengesetzes (BStG) sieht im Wesentlichen fünf Än-
derungen vor:
? Rechtliche Verankerung von Park & Ride- bzw Park & Drive-Anlagen und ihre Anbindung
durch Anschlussstellen als Bestandteil des Bundesstraßennetzes
? Nachträgliche Genehmigung von Anschlussstellen und Fahrverbindungen
? Formelle Umsetzung der EU-Richtlinien über ein Sicherheitsmanagement für die Straßen-
verkehrsinfrastruktur (2008/96/EG) bzw zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle
mit gefährlichen Stoffen (2012/18/EU bzw „Seveso-III-RL“) im BStG; bei der Seveso-
Richtlinie muss insbesondere das Genehmigungsverfahren für die Errichtung einer Bun-
desstraße in der Nähe eines „Störfallbetriebs“ festgelegt werden
? Ergänzung der Bestimmungen über das Bundesstraßenplanungsgebiet in § 14; es soll für
den Bund hinkünftig möglich sein, auch zur Sicherstellung der Umsetzung von Ausbau-
vorhaben und von betriebsnotwendigen Anlagen sowohl an neu zu errichtenden als auch
an bestehenden Bundesstraßen eine Verordnung zu erlassen, mit der ein Bundesstraßen-
planungsgebiet festgelegt wird
? Entfall von Trassenfestlegungsbescheiden in den Gemeinden und der Kundmachung von
UVP-Abläufen in der Wiener Zeitung