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Für diese Jagdreisen hat das zuständige Bundesministerium (BMSGPK) unverbindliche
Verhaltensregeln erlassen. Aufgrund der Gefährdung, die von Jagdreisen in Risikogebiete
ausgehen, sollten diese Verhaltensregeln als Präventionsmaßnahmen verbindlich in den
Maßnahmenkatalog der oben genannten Verordnung aufgenommen werden.
Die BAK ersucht um Berücksichtigung der dargestellten Anregung.