Full text: Verordnung des Landeshauptmannes von Wien, mit der verbindliche Tarife für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi festgelegt werden (Wiener Taxitarif)

Seite 2 (vgl BGBl I Nr 13/2021) für im Weg eines Kommunikationsdienstes bestellte Fahrten (Telefon, Internet etc) vorab auch einen Pauschalpreis zu vereinbaren, werden für diesen Fall Mindest- und Höchstentgelte (Preisband) verordnet. Die AK Wien begrüßt ausdrücklich die Vereinfachung und Anpassung des Tarifs. Der bisherige Tarif war zu komplex und für KonsumentInnen in der Regel nicht nachvollziehbar. Aufgrund der nun vereinfachten Struktur des neuen Tarifes kann der voraussichtliche Fahrpreis einer Fahrt auf Basis der fahrpreisrelevanten Daten im Vorhinein einfach errechnet werden. Zudem war aufgrund der Tatsache, dass seit 2012 keine Erhöhung des Tarifs erfolgte, eine Erhöhung des Tarifs geboten. Die – im Zuge der Evaluierung des Wiener Taximarktes von der Stadt Wien beauftragte – Studie des Instituts für Höhere Studien „Empfehlungen für die Gestaltung eines Tarifs für die neue Konzessionsart „Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi“ im Bundesland Wien“ (2020) zeigt deutlich auf, dass ein kostendeckendes Wirtschaften der Unternehmen unter den bisherigen Bedingungen so gut wie nicht möglich war, insbesondere ab Dezember 2020, wo der kollektivvertragliche Lohn für eine Arbeitszeit von 55 Stunden auf 1.500,- Euro brutto im Monat erhöht wurde. Um Lohn- und Sozialdumping sowie Schwarzarbeit zu vermeiden, war es daher notwendig den Tarif so zu gestalten, dass Unternehmen kostendeckend arbeiten können, damit ArbeitnehmerInnen der kollektivvertraglich vereinbarte Lohn ausbezahlt werden kann. Aufgrund der – von der AK Wien heftig kritisierten – Änderung des Gelegenheitsverkehrs- Gesetzes 1996, BGBl I Nr 13/2021 (Festlegung von Mindest- und Höchstentgelten für im Weg eines Kommunikationsdienstes bestellte Fahrten) war es des Weiteren notwendig ein Preisband zu verordnen, da ansonsten das Mindestentgelt gemäß der Regelung in § 14 Abs 1b GelverkG (Summe aus Grundentgelt und für die jeweilige Beförderung vorgesehenen Zuschläge) auf Basis des verbindlichen Tarifes dieser Verordnung mit 5,40 Euro sehr gering ausfallen und alle Bemühungen, den Preiskampf zu beenden zunichtemachen würde. Die AK Wien ersucht in diesem Zusammenhang die Stadt Wien in den Verordnungstext des § 8 der Klarheit halber aufzunehmen, dass das Mindestentgelt jedenfalls mindestens 5,40 Euro zu betragen hat, weil das vorgeschlagene Preisband zumindest theoretisch sogar Tarife unter dieser Grenze ermöglichen würde. Um weitere Unklarheiten zu vermeiden, ersucht die AK Wien zudem die Taxameterpflicht für alle Fahrten – mit Ausnahme der Fahrten gemäß § 14 (1a) GelverkG – die sich aus der Beförderungspflicht des § 9 der Wiener Landesbetriebsordnung für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (LBO, Fassung vom 10.02.2021) ergibt, ausdrücklich in den Verordnungstext aufzunehmen. Da das nunmehr im Entwurf enthaltene Pauschalentgelt bei Bestellung einer Fahrt über eine/n KommunikationsdienstleisterIn bis zu 20 % unter bzw über dem Tarif liegen darf, ist besonderes Augenmerk auf die von der Stadt Wien in den Verhandlungen zugesicherte Evaluierungsphase zu legen. In einer Beobachtungsphase von längstens einem Jahr sollen die Auswirkungen des neuen Tarifs sowie die Einführung des Preisbandes auf dessen

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