Full text: Einladung zur Stellungnahme (Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

Seite 3 Für regional bedeutende Unternehmen könnten Bundesländer eigene Fonds einrich- ten (siehe Wien). Das Restrukturierungsverfahren sollte Voraussetzung für die Inan- spruchnahme dieser staatlichen Beteiligung sein. ? In Zusammenhang mit staatlichen Covid-19-Unterstützungen ist klarzustellen, dass staatliche Hilfen – insbesondere Kurzarbeit – bei Einleitung eines Restrukturierungs- verfahrens jedenfalls in Anspruch genommen werden dürfen bzw bestehende Hilfen nicht unterbrochen werden. Restrukturierungsverfahren und Position der ArbeitnehmerInnen Der vorgelegte Entwurf ist grundsätzlich zu begrüßen. In mehreren Punkten gibt es jedoch Ergänzungs- bzw Änderungsbedarf: ? Ausdrücklich begrüßt wird, dass Arbeitnehmerforderungen vom Restrukturierungsplan nicht betroffen sind. Die Forderungen freier DienstnehmerInnen sollten ebenfalls aus- drücklich ausgenommen sein. Aus Sicht der BAK handelt es sich bei den Forderungen der Sozialversicherung indirekt ebenfalls um Ansprüche der ArbeitnehmerInnen, diese sollten daher wie direkte Arbeitnehmerforderungen behandelt und nicht in den Re- strukturierungsplan einbezogen werden. ? Arbeitnehmerforderungen sind von einer allfälligen Vollstreckungssperre nicht erfasst. Hier ist eine explizite Ausnahmeregelung im Gesetz erforderlich, die Erwähnung in den Erläuterungen erscheint nicht ausreichend. ? Trotz Ausnahme von der Vollstreckungssperre bewirkt diese eine massive Erschwe- rung der Anspruchsdurchsetzung, da die Vollstreckungssperre gleichzeitig auch eine Insolvenzsperre bewirkt. Arbeitnehmerforderungen können folglich nicht über den In- solvenz-Entgelt-Fonds abgewickelt werden. Für die Betroffenen ist dies existenzge- fährdend. Wenn Zahlungsunfähigkeit vorliegt, sollte daher in jedem Fall eine Insolven- zeröffnung erfolgen müssen. ? Da Arbeitnehmerforderungen grundsätzlich vom Restrukturierungsplan ausgenom- men sind, sollte explizit klargestellt werden, dass ein/e Restrukturierungsbeauftragte/r auch dann zu bestellen ist, wenn nach Verfahrenseröffnung Arbeitnehmerforderungen nicht zur Gänze beglichen werden, um eine unfreiwillige Zwangskreditierung durch Ar- beitnehmerInnen, die um ihren Arbeitsplatz fürchten, hintanzuhalten. Dies ist durch die Schaffung eines entsprechenden Antragsrechts der ArbeitnehmerInnen zu gewährleis- ten. ? Problematisch ist die mangelnde Publizität des Verfahrens. Die Informationspflichten der/des SchuldnerIn/s sind unzureichend geregelt. Der Entwurf stellt nur auf Betriebe mit Belegschaftsorganen ab. Informationspflichten der/des SchuldnerIn/s zugunsten von ArbeitnehmerInnen in nicht organisierten Betrieben ohne Betriebsrat fehlen zur Gänze. Es ist daher – auch um die Vorgaben der umzusetzenden Richtlinie zu erfüllen – unerlässlich, für diesen Fall eine Verpflichtung der/des SchuldnerIn/s zur nachweis- lichen Information der einzelnen ArbeitnehmerInnen vorzusehen.

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