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Für regional bedeutende Unternehmen könnten Bundesländer eigene Fonds einrich-
ten (siehe Wien). Das Restrukturierungsverfahren sollte Voraussetzung für die Inan-
spruchnahme dieser staatlichen Beteiligung sein.
? In Zusammenhang mit staatlichen Covid-19-Unterstützungen ist klarzustellen, dass
staatliche Hilfen – insbesondere Kurzarbeit – bei Einleitung eines Restrukturierungs-
verfahrens jedenfalls in Anspruch genommen werden dürfen bzw bestehende Hilfen
nicht unterbrochen werden.
Restrukturierungsverfahren und Position der ArbeitnehmerInnen
Der vorgelegte Entwurf ist grundsätzlich zu begrüßen. In mehreren Punkten gibt es jedoch
Ergänzungs- bzw Änderungsbedarf:
? Ausdrücklich begrüßt wird, dass Arbeitnehmerforderungen vom Restrukturierungsplan
nicht betroffen sind. Die Forderungen freier DienstnehmerInnen sollten ebenfalls aus-
drücklich ausgenommen sein. Aus Sicht der BAK handelt es sich bei den Forderungen
der Sozialversicherung indirekt ebenfalls um Ansprüche der ArbeitnehmerInnen, diese
sollten daher wie direkte Arbeitnehmerforderungen behandelt und nicht in den Re-
strukturierungsplan einbezogen werden.
? Arbeitnehmerforderungen sind von einer allfälligen Vollstreckungssperre nicht erfasst.
Hier ist eine explizite Ausnahmeregelung im Gesetz erforderlich, die Erwähnung in den
Erläuterungen erscheint nicht ausreichend.
? Trotz Ausnahme von der Vollstreckungssperre bewirkt diese eine massive Erschwe-
rung der Anspruchsdurchsetzung, da die Vollstreckungssperre gleichzeitig auch eine
Insolvenzsperre bewirkt. Arbeitnehmerforderungen können folglich nicht über den In-
solvenz-Entgelt-Fonds abgewickelt werden. Für die Betroffenen ist dies existenzge-
fährdend. Wenn Zahlungsunfähigkeit vorliegt, sollte daher in jedem Fall eine Insolven-
zeröffnung erfolgen müssen.
? Da Arbeitnehmerforderungen grundsätzlich vom Restrukturierungsplan ausgenom-
men sind, sollte explizit klargestellt werden, dass ein/e Restrukturierungsbeauftragte/r
auch dann zu bestellen ist, wenn nach Verfahrenseröffnung Arbeitnehmerforderungen
nicht zur Gänze beglichen werden, um eine unfreiwillige Zwangskreditierung durch Ar-
beitnehmerInnen, die um ihren Arbeitsplatz fürchten, hintanzuhalten. Dies ist durch die
Schaffung eines entsprechenden Antragsrechts der ArbeitnehmerInnen zu gewährleis-
ten.
? Problematisch ist die mangelnde Publizität des Verfahrens. Die Informationspflichten
der/des SchuldnerIn/s sind unzureichend geregelt. Der Entwurf stellt nur auf Betriebe
mit Belegschaftsorganen ab. Informationspflichten der/des SchuldnerIn/s zugunsten
von ArbeitnehmerInnen in nicht organisierten Betrieben ohne Betriebsrat fehlen zur
Gänze. Es ist daher – auch um die Vorgaben der umzusetzenden Richtlinie zu erfüllen
– unerlässlich, für diesen Fall eine Verpflichtung der/des SchuldnerIn/s zur nachweis-
lichen Information der einzelnen ArbeitnehmerInnen vorzusehen.