Bundesministerium Kunst, Kultur, öffentlicher
Dienst und Sport
zH Frau Mag.a Uljana Lyubina
Hohenstaufengasse 3
1010 Wien
Ihr Zeichen Unser Zeichen Bearbeiter/in Tel 501 65 Fax 501 65 Datum
GS:2021-
0.116.232
SG-Gst Petra Streithofer DW 12601 DW 142727 05.03.2021
Verordnung der Bundesregierung, mit der die Bundes-Grenzwerteverordnung
geändert wird; Begutachtungsverfahren
Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Übermittlung des Entwurfs und nimmt
dazu wie folgt Stellung.
Gegen die redaktionellen Änderungen im § 1 Abs 1 sowie in der Überschrift zu § 2 des Ent-
wurfs bestehen keine Bedenken.
Da die demnächst zu erwartende Novelle der Grenzwerteverordnung 2021 mittels dynami-
scher Verweisung in der Bundes-Grenzwerteverordnung (B-GKV) auch für die Bediensteten
in Dienststellen des Bundes schlagend werden wird, erlaubt sich die BAK, die grundsätzlichen
Bedenken, die gegenüber dem Entwurf der Grenzwerteverordnung 2021 bestehen und dem
Arbeitsministerium im Rahmen der Begutachtung mitgeteilt wurden, zu erläutern.
Dies betrifft in weiterer Folge auch die Übergangsbestimmungen für einzelne Grenzwerte des
§ 33 Abs 6 bis 8 der Grenzwerteverordnung 2021, auf die laut § 2 Abs 13 des übermittelten
Entwurfs zur B-GKV verwiesen werden soll.
Das Wichtigste zur Grenzwerteverordnung 2021 in Kürze:
? Die Einführung risikobasierter Grenzwerte für krebserzeugende Arbeitsstoffe ist
längst überfällig.
? Zwar enthält der Entwurf für die GKV-Novelle 2021 anlässlich der Umsetzung von EU-
Recht Verbesserungen bei heillos veralteten Grenzwerten. Dies zeigt auf, dass die
GKV grundsätzlich überarbeitet werden muss.