Full text: Verordnung der Bundesinnung Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker über die Meisterprüfung für das Handwerk Keramiker (Keramiker-Meisterprüfungsordnung)

Bundesinnung der Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker Bundessparte Gewerbe und Handwerk Schaumburgergasse 20/6 1040 Wien E-Mail: baunebengewerbe@bigr4.at Ihr Zeichen Unser Zeichen Bearbeiter/in Tel 501 65 Fax 501 65 Datum G04/03/202 1/Mag.CB WP-GSt/Au/Kl Sonja Auer-Parzer Susanne Gittenberger DW 12311 DW 12635 DW 142311 DW 142635 22.03.2021 Verordnung der Bundesinnung Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker über die Meisterprüfung für das Handwerk Keramiker (Keramiker- Meisterprüfungsordnung) Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Übermittlung des Entwurfs, mit dem die Meisterprüfungsordnung für das Handwerk der Keramiker novelliert werden soll (Anpassung an die Vorgaben zum Gesetz zum Nationalen Qualifikationsrahmen – „NQR-Gesetz“). Die BAK bringt dazu vor: Ausdrücklich befürwortet wird, dass die AusbilderInnenprüfung als Modul 4 in die Prüfung einbezogen wird. Die BAK begrüßt die Anrechnungsbestimmungen des § 3 Absatz 5 (Modul 1 Teil A und Modul 2 Teil A) für einschlägige Vorqualifikationen. Festgehalten wird dazu jedoch, dass auch eine erfolgreiche Absolvierung eines Kollegs, dessen Ausbildung in einem für dieses Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, bei der Anrechnung berücksichtigt werden sollte. Kollegs schließen mit einer Diplomprüfung ab und sind wie die berufsbildenden höheren Schulen auf dem NQR-Qualifikationsniveau V eingestuft. Eine Berücksichtigung der Abschlüsse in Form von Kollegs gewährleistet die Gleichbehandlung des Abschlusses eines Kollegs mit dem Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule. Erfahrungen aus der arbeitsrechtlichen Beratung zeigen allgemein bei den Gewerbetreibenden oft Schwachpunkte in den Kenntnissen über das Kündigungs-, Urlaubs-, Kollektivvertrags- und Arbeitszeitrecht. Es sollte daher sichergestellt werden, dass die zukünftigen MeisterInnen über die für ihr Gewerbe relevanten arbeitsrechtlichen
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