Bundesinnung der Hafner, Platten- und
Fliesenleger und Keramiker
Bundessparte Gewerbe und Handwerk
Schaumburgergasse 20/6
1040 Wien
E-Mail: baunebengewerbe@bigr4.at
Ihr Zeichen Unser Zeichen Bearbeiter/in Tel 501 65 Fax 501 65 Datum
G04/03/202
1/Mag.CB
WP-GSt/Au/Kl Sonja Auer-Parzer
Susanne Gittenberger
DW 12311
DW 12635
DW 142311
DW 142635
22.03.2021
Verordnung der Bundesinnung Hafner, Platten- und Fliesenleger und
Keramiker über die Meisterprüfung für das Handwerk Keramiker (Keramiker-
Meisterprüfungsordnung)
Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Übermittlung des Entwurfs, mit dem die
Meisterprüfungsordnung für das Handwerk der Keramiker novelliert werden soll (Anpassung
an die Vorgaben zum Gesetz zum Nationalen Qualifikationsrahmen – „NQR-Gesetz“).
Die BAK bringt dazu vor:
Ausdrücklich befürwortet wird, dass die AusbilderInnenprüfung als Modul 4 in die Prüfung
einbezogen wird.
Die BAK begrüßt die Anrechnungsbestimmungen des § 3 Absatz 5 (Modul 1 Teil A und
Modul 2 Teil A) für einschlägige Vorqualifikationen. Festgehalten wird dazu jedoch, dass auch
eine erfolgreiche Absolvierung eines Kollegs, dessen Ausbildung in einem für dieses
Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, bei der Anrechnung berücksichtigt werden
sollte. Kollegs schließen mit einer Diplomprüfung ab und sind wie die berufsbildenden höheren
Schulen auf dem NQR-Qualifikationsniveau V eingestuft. Eine Berücksichtigung der
Abschlüsse in Form von Kollegs gewährleistet die Gleichbehandlung des Abschlusses eines
Kollegs mit dem Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule.
Erfahrungen aus der arbeitsrechtlichen Beratung zeigen allgemein bei den
Gewerbetreibenden oft Schwachpunkte in den Kenntnissen über das Kündigungs-, Urlaubs-,
Kollektivvertrags- und Arbeitszeitrecht. Es sollte daher sichergestellt werden, dass die
zukünftigen MeisterInnen über die für ihr Gewerbe relevanten arbeitsrechtlichen