Full text: VO d Bundesgremiums d Handels mit Arzneimitteln, Drogerie- und Parfümwaren, Chemikalien u Farben d WKO über d Befähigungsprüfung für d reglementierte Gewerbe d Großhandels mit Arzneimitteln und für d reglementierte Gewerbe d Großhandels mit Giften

Seite 2 Zur geplanten Prüfungsregelung für das reglementierte Gewerbe des Großhandels mit Arzneimitteln merkt die BAK an, dass keine Vorschriften über die Anrechnung einer positiv abgelegten Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen „Medizinproduktekaufmann/ Medizinproduktekauffrau“, „Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz“ und „Pharma- technologie“ sowie „Drogist/Drogistin“ enthalten sind. Eine derartige Anrechenbarkeit im Hinblick auf die in den Ausbildungsordnungen der genannten Lehrberufe enthaltenen Kompetenzbereiche – unter anderem betreffend Warenbeschaffung, Lagerung und Verkauf von Medizinprodukten und Arzneimitteln bzw Herstellung von Arzneimitteln – sollte jedoch festgelegt werden. Die BAK schlägt daher vor, in den vorliegenden Entwurf aufzunehmen, dass die schriftliche Prüfung des Moduls 1 und die mündliche Prüfung des Moduls 2 so zu gestalten sind, dass die bei der Lehrabschlussprüfung in den genannten Lehrberufen bereits nachgewiesenen Kompetenzen berücksichtigt und nicht mehr geprüft werden. Auch Schulen und Kollegs werden bei den Anrechnungsbestimmungen nicht angeführt. Dazu wird darauf hingewiesen, dass beispielsweise die Höhere Bundes- Lehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie, Rosensteingasse (hblva17.ac.at), unter anderem die Ausbildungszweige Biochemie und Molekulare Biotechnologie sowie Chemiebetriebsmanagement anbietet. Nach Ansicht der BAK soll daher in die Anrechnungsbestimmungen auch aufgenommen werden, dass die schriftliche Prüfung des Moduls 1 und die mündliche Prüfung des Moduls 2 so zu gestalten sind, dass auch Kompetenzen, die in einschlägigen mindestens dreijährigen berufsbildenden Schulen und in Kollegs erworben wurden, berücksichtigt und nicht mehr geprüft werden. Erfahrungen aus der arbeitsrechtlichen Beratung zeigen bei den Gewerbetreibenden allgemein oft Schwachpunkte in den Kenntnissen über das Kündigungs-, Urlaubs-, Kollektivvertrags- und Arbeitszeitrecht. In beiden Prüfungsordnungsentwürfen fehlen allerdings Formulierungen, die ausdrücklich auf arbeitsrechtliche Kenntnisse Bezug nehmen. Die BAK ersucht daher um entsprechende Klarstellungen und Ergänzungen. Überprüft werden müssten im Zuge der schriftlichen und mündlichen Prüfung insbesondere auch folgende Fertigkeiten: ? Korrekte Ausstellung eines Dienstzettels gemäß § 2 Arbeitsvertragsrechts- anpassungsgesetz (AVRAG), ? Vornahme einer Berechnung von Mehr- und Überstundenentgelten anhand von Arbeitszeitaufzeichnungen, ? rechtskonforme Auflösungen von Arbeitsverhältnissen, ? Kenntnisse des einschlägigen Kollektivvertrags.
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