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Zur geplanten Prüfungsregelung für das reglementierte Gewerbe des Großhandels mit
Arzneimitteln merkt die BAK an, dass keine Vorschriften über die Anrechnung einer positiv
abgelegten Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen „Medizinproduktekaufmann/
Medizinproduktekauffrau“, „Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz“ und „Pharma-
technologie“ sowie „Drogist/Drogistin“ enthalten sind.
Eine derartige Anrechenbarkeit im Hinblick auf die in den Ausbildungsordnungen der
genannten Lehrberufe enthaltenen Kompetenzbereiche – unter anderem betreffend
Warenbeschaffung, Lagerung und Verkauf von Medizinprodukten und Arzneimitteln bzw
Herstellung von Arzneimitteln – sollte jedoch festgelegt werden.
Die BAK schlägt daher vor, in den vorliegenden Entwurf aufzunehmen, dass die schriftliche
Prüfung des Moduls 1 und die mündliche Prüfung des Moduls 2 so zu gestalten sind, dass die
bei der Lehrabschlussprüfung in den genannten Lehrberufen bereits nachgewiesenen
Kompetenzen berücksichtigt und nicht mehr geprüft werden.
Auch Schulen und Kollegs werden bei den Anrechnungsbestimmungen nicht angeführt.
Dazu wird darauf hingewiesen, dass beispielsweise die Höhere Bundes- Lehr- und
Versuchsanstalt für chemische Industrie, Rosensteingasse (hblva17.ac.at), unter anderem die
Ausbildungszweige Biochemie und Molekulare Biotechnologie sowie
Chemiebetriebsmanagement anbietet.
Nach Ansicht der BAK soll daher in die Anrechnungsbestimmungen auch aufgenommen
werden, dass die schriftliche Prüfung des Moduls 1 und die mündliche Prüfung des Moduls 2
so zu gestalten sind, dass auch Kompetenzen, die in einschlägigen mindestens dreijährigen
berufsbildenden Schulen und in Kollegs erworben wurden, berücksichtigt und nicht mehr
geprüft werden.
Erfahrungen aus der arbeitsrechtlichen Beratung zeigen bei den Gewerbetreibenden
allgemein oft Schwachpunkte in den Kenntnissen über das Kündigungs-, Urlaubs-,
Kollektivvertrags- und Arbeitszeitrecht. In beiden Prüfungsordnungsentwürfen fehlen
allerdings Formulierungen, die ausdrücklich auf arbeitsrechtliche Kenntnisse Bezug nehmen.
Die BAK ersucht daher um entsprechende Klarstellungen und Ergänzungen. Überprüft
werden müssten im Zuge der schriftlichen und mündlichen Prüfung insbesondere auch
folgende Fertigkeiten:
? Korrekte Ausstellung eines Dienstzettels gemäß § 2 Arbeitsvertragsrechts-
anpassungsgesetz (AVRAG),
? Vornahme einer Berechnung von Mehr- und Überstundenentgelten anhand von
Arbeitszeitaufzeichnungen,
? rechtskonforme Auflösungen von Arbeitsverhältnissen,
? Kenntnisse des einschlägigen Kollektivvertrags.