Bundesministerium für Soziales, Gesundheit,
Pflege und Konsumentenschutz
Stubenring 1
1010 Wien
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2021-0.171.512SV-GSt Fabian Gamper DW 12408 DW 12695 12.04.2021
Bundesgesetz, mit dem das IVF-Fonds-Gesetz geändert wird
Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Übermittlung des Entwurfs und nimmt
dazu wie folgt Stellung.
Inhalt des Entwurfs:
Ziel der geplanten Novellierung ist den Anspruch auf Mitfinanzierung durch den IVF-Fonds
auch weiterhin für britische StaatsbürgerInnen sicherzustellen, wenn diese einen
Aufenthaltstitel nach Artikel 50 EUV bzw § 8 Abs 1 Z 13 NAG besitzen und die sonstigen
Voraussetzungen erfüllen.
Das Wichtigste in Kürze:
• Britische StaatsbürgerInnen mit dem entsprechenden Aufenthaltstitel sollen weiterhin
nach dem IVF-FondsG anspruchsberechtigt sein.
Zur wesentlichen Bestimmung des geplanten Entwurfs:
In-Vitro-Fertilisations-Fonds-Gesetz (IVF-FondsG)
Ad § 4 Abs 4a Z 5 IVF-FondsG: Mit der Erweiterung des Personenkreises, um Personen die
einen Aufenthaltstitel nach § 8 Abs 13 NAG verfügen, wird sichergestellt, dass britische
StaatsbürgerInnen, die sich nach dem Brexit-Austrittsabkommen rechtmäßig im Bundesgebiet
aufhalten, weiterhin einen Anspruch auf Kostentragung nach den § 2 Abs 2 und 2a IVF-
FondsG haben. Die Arbeiterkammer begrüßt den Entwurf.