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Zu § 10 – Deckungsregister
Abs. 2 sieht eine Zustimmung von KreditnehmerInnen zur Eintragung ins Deckungsregister
vor. Dies sollte im Hinblick auf den damit verbundenen Aufrechnungsausschluss nach § 25
Abs. 2 auf jeden Fall ausdrücklich und schriftlich erfolgen. Dabei wird es als nicht ausreichend
erachtet, wenn dies Bestandteil von Vertragsformularen ist.
Zu § 13 – Gruppeninterne Strukturen
Zum einen sollten, um einer Verwässerung des Begriffs Pfandbrief entgegenzuwirken,
Instrumente, deren Deckungsstock gedeckte Schuldverschreibungen von einem einer Gruppe
zugehörigen Kreditinstitut, jedenfalls als gedeckte Bankschuldverschreibung bezeichnet
werden. KonsumentInnen sollten ausdrücklich darauf hinzuweisen sein, dass der
Deckungsstock Schuldverschreibungen von einem einer Gruppe zugehörigen Kreditinstitut
enthält.
Zu § 18 – Interner Treuhänder
Abweichend von der bisherigen Regelung sollen ausschließlich interne Treuhänder benannt
werden können. Hier sieht die BAK das Risiko von Interessenskonflikten. So sieht
beispielsweise auch das deutsche Pfandbriefgesetz die Benennung eines Treuhänders und
eines Stellvertreters vor. Dies könnte sich auch im Hinblick auf eine grenzüberschreitende
Platzierung als Nachteil erweisen.
Darüber hinaus werden auch Präzisierungen der Anforderungen an das Risikomanagement
vermisst.
Zu § 21 – Liquiditätspuffer
Bezüglich des Liquiditätsmanagements vermisst die BAK Vorgaben hinsichtlich der
Zusammensetzung der Liquiditätspuffer. So sollten im Hinblick auf mögliche systemische
Risiken der Anteil der Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten und vor allem gegenüber
Kreditinstituten der eigenen Gruppe begrenzt werden.
Zu § 39 – Übergangsbestimmungen
Durch den Wegfall der Anmerkung im Grundbuch käme es zu einer nicht unwesentlichen
Einschränkung von Transparenz und Publizität.