Bundesministerium für Landwirtschaft,
Regionen und Tourismus
Abteilung III/2
Marxergasse 2
1030 Wien
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2021-
0.186.797
WP-GSt/Bu/Kl Maria Burgstaller DW 12165 DW 142165 03.05.2021
Bundesgesetz, mit dem das Holzhandelsüberwachungsgesetz geändert wird
Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Übermittlung des Entwurfs und nimmt
dazu wie folgt Stellung:
Das Holzhandelsüberwachungsgesetz (HolzHÜG) dient unter anderem der Durchführung der
HolzhandelsVO (EUTR), die den illegalen Handel mit Holz und Holzerzeugnissen in der EU
unterbinden soll. Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen vor allem die Kontrollen und die
Sanktionen.
Das Wichtigste in Kürze
? Strafbestimmungen gehen nicht weit genug,
? Kontrollen sollen weiter ausgebaut werden,
? EUTR wirksam umsetzen.
Die folgenden Ausführungen beschränken sich auf die Änderungen jener Bestimmungen, die
den Vollzug des HolzHÜG betreffen und einerseits eine verbesserte Zusammenarbeit der
zuständigen Behörden, andererseits die Erhöhung der Höchststrafdrohungen im Falle von
Verstößen gegen das HolzHÜG festsetzen.
Die Mitgliedstaaten berichten der Europäischen Kommission regelmäßig über die Anwendung
der HolzhandelsVO (EUTR). Gemäß dem Bericht für den Zeitraum März 2017 bis Februar
2019 wurden in Österreich lediglich 29 Kontrollen von eingeführtem Holz durchgeführt, dies
bei insgesamt 7.000 einführenden MarkteilnehmerInnen. Die durchgeführten Kontrollen
beschränkten sich auf die Überprüfung von Unterlagen, es fand keine Überprüfung von
Erzeugnissen vor Ort statt. Kein/e einzige/r kontrollierte/r MarktteilnehmerIn erfüllte die durch