Bundesministerium für Soziales, Gesundheit,
Pflege und Konsumentenschutz
Stubenring 1
1010 Wien
Ihr Zeichen Unser Zeichen Bearbeiter/in Tel 501 65 Fax 501 65 Datum
2021-0.202.219SV-GSt Elisabeth
Hansemann
DW 12408 DW 12695 16.04.2021
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und
Konsumentenschutz über eine Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der
Unfallversicherung
Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Übermittlung des Entwurfs und nimmt
dazu wie folgt Stellung.
Inhalt des Entwurfs:
Ziel des Verordnungsentwurfes ist es, die Mitglieder des Vereins „Rettungshunde Graz" in die
Zusatzversicherung in der Unfallversicherung nach § 22a ASVG einzubeziehen.
Zu den wesentlichen Bestimmungen des geplanten Entwurfs:
Die BAK begrüßt den geplanten Entwurf ausdrücklich und hat keine Einwände.
Durch die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung wird nach § 181a Abs 2 ASVG bei
einem einschlägigen Unfall eine Bemessungsgrundlage in der Höhe von 31.731,87 Euro (Wert
2021) garantiert.
Dieser Versicherungsschutz ist insbesondere im Hinblick auf die nicht ungefährliche Tätigkeit
der Freiwilligen (zB Suchaktionen in unwegsamen Gelände) von großer Wichtigkeit und trägt
auch zur Anerkennung des zum Teil lebensrettenden Einsatzes des Vereins bei.