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Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgeweitet. Die Verantwortung des Prüfungsausschusses
sieht nun eine gleichwertige Verankerung der Überwachungspflichten für den Finanz- und
Nachhaltigkeitsbericht vor. Um die Bedeutung der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Prü-
fungsausschuss weiter zu erhöhen, schlägt die BAK vor, dass – analog zur Finanzberichter-
stattung – mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses über entsprechende Nachhal-
tigkeitsexpertise („sustainability expert“) verfügen sollte.
Änderungen zur Verordnung Nr. 537/2014 (Abschlussprüferverordnung)
Zu Artikel 5 und Artikel 14
Die BAK begrüßt das geplante Verbot für die Erbringung von Beratungsleistungen (wie auch
bei der Abschlussprüfung des Finanzberichts) für die PrüferInnen, die die Nachhaltigkeitsbe-
richterstattung prüfen. Die gesetzlich verpflichtende Angabe der Prüfungshonorare für die Prü-
fung der Nachhaltigkeitsinformationen ist aus Sicht der BAK unbedingt zu implementieren.
Wesentlich ist, dass die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten als „Prüfungsleistung“ einzu-
ordnen ist und nicht – wie derzeit im Richtlinienentwurf vorgesehen – den „Nichtprüfungsleis-
tungen“.
Wir ersuchen um Berücksichtigung unserer Anliegen und Anregungen.