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steuerung („Nachhaltigkeitsstrategie“) effektiv zu verfolgen und verstärkt Nachhaltigkeitsrisi-
ken zu adressieren. Erfreulich ist in diesem Zusammenhang, dass die bisher bestehende
„Prüflücke“ geschlossen werden soll. Künftig soll eine – von der BAK immer wieder geforderte
– inhaltliche, externe Prüfpflicht etabliert werden, dabei bleibt allerdings ein Wermutstropfen:
Vorerst ist nämlich lediglich eine Prüfung mit „begrenzter Zusicherung“ („limited assurance“)
vorgesehen. Aus Sicht der BAK braucht es aber bereits mit Inkrafttreten der CSRD die Imple-
mentierung einer gleichrangigen Prüfung zur Finanzberichterstattung und zwar mit „hinrei-
chender Zusicherung“ („reasonable assurance“). Um eine angemessene Qualitätssicherung
der Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten sicherzustellen – im Gleichklang mit der Finanzbe-
richterstattung – gilt es nächste Schritte in der Frage der Akkreditierung, Ausbildung, Kompe-
tenz und Verantwortlichkeit sowie in der Frage der Unabhängigkeit und Berufung/Abberufung
der PrüferInnen zu setzen. Die geplanten Bestimmungen sehen dazu u.a. vor, dass eine
(Weiter-)Qualifizierung der PrüfungsdienstleisterInnen wie AbschlussprüferInnen erfolgen soll
sowie eine Öffnung für andere Prüfstellen, die Nachhaltigkeitsexpertise aufweisen – sprich
zertifizierte ExpertInnen aus dem Nachhaltigkeitsbereich. Diese Maßnahmen sind notwendige
Schritte, um Prüfstandards anzuheben und den neuen Nachhaltigkeitsberichten die notwen-
dige Konsistenz und Reliabilität zu verleihen.
Das Wichtigste in Kürze:
Der ambitionierte Richtlinienvorschlag über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unter-
nehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) ist ein wichtiger Schritt in die
richtige Richtung und darf daher keinesfalls verwässert werden.
? Mit der Erweiterung des Anwendungsbereichs wird eine langjährige Forderung der
BAK umgesetzt. Darüber hinaus sollte auch das Konzernprivileg, wonach Tochterge-
sellschaften von der Berichtspflicht ausgenommen sind, sofern das Mutterunterneh-
men einen Nachhaltigkeitsbericht erstellt, im Rahmen der CSRD fallen. Gerade im
Zusammenhang mit der Einhaltung von Sozial- und Umweltstandards wirkt ein hohes
Aggregationsniveau kontraproduktiv. Die BAK fordert daher, dass auch Tochterge-
sellschaften in den Anwenderkreis fallen, sofern die Größenkriterien erreicht werden.
? Dem vorliegenden Entwurf zufolge, sollen künftig umfassendere Berichtspflichten zu
Umwelt-, Sozial-, und Governance-Aspekten verpflichtend im (Konzern-)Lagebericht
und damit im Kern der Rechnungslegung verankert werden. Dies ist sehr zu be-
grüßen, denn durch diese verpflichtende Offenlegung im (Konzern-)Lagebericht er-
halten Nachhaltigkeitsparameter einen gleich hohen Stellenwert wie Finanzkennzah-
len.
? Der Richtlinienvorschlag sieht vor, dass es zu einer verpflichtenden Anwendung von
neuen europäischen Berichtsstandards kommen soll, die durch die European Finan-
cial Reporting Advisory Group (EFRAG) zu entwickeln sind. Die BAK fordert, dass bei
der Erarbeitung dieser Standards jedenfalls Stakeholder-Organisationen (Gewerk-
schaften, NGOs) mit Sitz und Stimme einzubinden sind.
? Die von EFRAG zu entwickelnden Standards sollten in möglichst enger Abstimmung
mit bestehenden Standards (wie GRI) sowie unter Berücksichtigung laufender Initia-
tiven wie jene der IFRS-Foundation entwickelt werden. Durch den vorliegenden Richt-
linienvorschlag dürfen bereits bestehende, weitreichendere Berichtsstandards in Mit-