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Fortbildung ebenfalls hochqualifizierte Tätigkeiten im Bereich F&E&I ausüben. Daher wäre in
solchen Fällen eine Gleichstellung mit HochschulabsolventInnen wünschenswert.
Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen und Anreizeffekten – Kapitel 3.1 und 3.2
Die Ansicht der Kommission, wonach staatliche Beihilfen im Bereich F&E&I nur bei Projekten
gewährt werden dürfen, die ein gewisses Maß an Risiko beinhalten, welches über das übliche
Geschäftsrisiko hinausgeht, ist zu unterstützen. Dabei sollte man jedoch zwischen
Unternehmen, die erstmalig in die Forschung einsteigen und solchen, die regelmäßig
forschen, unterscheiden. Der Einstieg in die Forschung sollte auch dann gefördert werden,
wenn die Innovation inkrementell und das Risiko gering ist, da eine Steigerung der Anzahl der
F&E&I betreibenden Unternehmen volkswirtschaftlich sinnvoll ist. Regelmäßig forschende
Unternehmen sollten dazu angehalten werden, technologisch anspruchsvollere Projekte, die
auch ein entsprechend höheres Risiko beinhalten, zu realisieren.
Staatliche Beihilfen ergeben nur dann Sinn, wenn sie entsprechende Lenkungseffekte
erzeugen. Gleichzeitig sind Mitnahmeeffekte möglichst gering zu halten. Beispielsweise
machen große, forschungsstarke Unternehmen die Durchführung von geplanten
Forschungsprojekten in der Regel nicht davon abhängig, ob sie dafür Förderungen erhalten.
Trotzdem können Förderungen bewirken, dass die Projekte technologisch anspruchsvoller
werden, da ein Teil des Risikos vom Staat abgefedert wird. Generell muss aber bei der
Förderung von großen Unternehmen auf eine entsprechende Projektgröße (bei kleinen
Projekten ist das Risiko zu gering) und eine hohe Projektqualität geachtet werden, da sonst
die Mitnahmeeffekte zu überwiegen drohen. Anders verhält es sich bei KMU und
Kleinunternehmen. Diese können Projekte oft nur mit Unterstützung der öffentlichen Hand
finanzieren.
Nach Ansicht der BAK ist die effizienteste Förderungsform zur Erzielung positiver
Lenkungseffekte und möglichst geringer Mitnahmeeffekte die direkte, projektbezogene
Förderung.
Rückzahlungsmechanismus – Punkt 86 lit b
Die Mitteilung sieht vor, dass der Mitgliedstaat in Fällen, in denen der Erfolg das erwartete
Ergebnis übertrifft, die Rückzahlung des Vorschussbetrags sowie darüber hinaus zusätzliche
Zahlungen verlangen kann.
Die BAK begrüßt diese Möglichkeit, da öffentliche Investitionen entscheidend zum
Unternehmenserfolg beitragen können. Rückzahlungsmechanismen bedeuten allerdings
auch einen erhöhten administrativen Aufwand, weswegen die BAK detailliertere
Überlegungen der EU-Kommission zu Rückforderungsmodellen bei herausragenden
Unternehmenserfolgen, wie zB erhöhte Zinsen bei Darlehen im Falle außerordentlicher
Unternehmenserfolge, begrüßen würde.
Steuerliche Beihilferegelungen – Punkt 46–49 und 116
Gemäß Entwurf wird von den Mitgliedstaaten erwartet, dass sie Bewertungsstudien zur
Anreizwirkung ihrer jeweiligen steuerlichen Maßnahmen vorlegen (entsprechend sollten die