Seite 5
für EmpfängerInnen geknüpft ist, dass sie ihren Hauptsitz im betreffenden Mitgliedstaat haben
(oder dass sie in erster Linie in diesem Mitgliedstaat niedergelassen sind) oder dass sie im
Inland hergestellte Waren oder inländische Dienstleistungen nutzen sowie für
Beihilfemaßnahmen, die die Möglichkeiten für die BeihilfeempfängerInnen beschränken, die
F&E&I-Ergebnisse in anderen Mitgliedstaaten zu verwerten.
Dazu ist anzumerken, dass der Verwertungsaspekt gleichbedeutend ist mit der Erhaltung bzw
Schaffung von Arbeitsplätzen im Mitgliedsstaat, welcher die Beihilfe gewährt und dies ist
wiederum essentiell für die öffentliche Rechtfertigung von Beihilfen. Die Nutzungs- und
Verwertungsrechte der Forschungs- und Entwicklungsergebnisse müssen daher beim
Förderungsnehmer liegen. Grundsätzlich sollte zumindest ein Teil der Produktion im Inland
erfolgen – jedenfalls sollte aber die Verwertung der Forschungsergebnisse im Inland über die
Vergabe von Lizenzen als Bedingung geltend gemacht werden können. Aus Sicht der BAK ist
es äußerst problematisch, den Zusammenhang zwischen Finanzierung der Beihilfe aus
nationalen Steuertöpfen und dem erwarteten Nutzen im Inland zu unterbrechen.
Grenzüberschreitende Forschungsprojekte sollten daher aus anderen Mitteln (EU-Fonds,
internationale Finanzmärkte) gespeist werden.
Die BAK ersucht um Berücksichtigung der vorgebrachten Argumente.