Finanzmarktaufsichtsbehörde
Bereich Integrierte Aufsicht
Otto-Wagner-Platz 5
1090 Wien
Ihr Zeichen Unser Zeichen Bearbeiter/in Tel 501 65 Fax 501 65 Datum
FMA-
LE0001.210
/0004-
INT/2021
WW-ST/Ges/Fü Sepp Zuckerstättet DW 12365 DW 142365 01.06.2021
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Lebensver-
sicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung geändert wird
Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Übermittlung des Entwurfs und nimmt
dazu wie folgt Stellung.
Inhalt des Entwurfs:
Versicherungen sind verpflichtet, ihre LebensversicherungsnehmerInnen an Gewinnen zu be-
teiligen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Gesetzgeber Höchstgrenzen
für den maximal zulässigen Garantiezins festlegt, um zu verhindern, dass Versicherungen
ökonomisch nicht haltbare Versprechen geben, die langfristig die Auszahlung an die KundIn-
nen gefährden würden.
Da dieser Garantie-Zinssatz aufgrund des Gebotes der Vorsicht unter den normalerweise zu
erwartenden Erträgen liegt, verpflichtet der Gesetzgeber zugleich die Versicherungen Gewin-
ne, die aus diesem Umstand entstehen, nach den Regeln dieser Verordnung an die Versiche-
rungsnehmerInnen weiterzugeben.
Kurzzusammenfassung und Ziele des Entwurfs.
Mit der vorliegenden Novelle soll den Versicherungen erlaubt werden, negative Veränderun-
gen der Bemessungsgrundlagen aus früheren Geschäftsjahren auf die laufende Gewinnbe-
teiligung anzurechnen. Damit wird das Risiko von Erträgen der Veranlagung unter jenen, die
den Versicherten in Aussicht gestellt wurden, teilweise auf die Versicherten überwälzt. Diese
Verschlechterung für die KonsumentInnen geht unserer Auffassung nach zu weit. Sie wider-