Full text: Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensserviceportalgesetz geändert wird

Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort Abteilung I/A/2 Stubenring 1 1010 Wien E-Mail: post.i2_19@bmdw.gv.at Ihr Zeichen Unser Zeichen Bearbeiter/in Tel 501 65 Fax 501 65 Datum 2021- 0.266.109 WP-GSt/Ga/Kl Helmut Gahleitner DW 12550 DW 142550 28.05.2021 Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensserviceportalgesetz geändert wird Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Übermittlung des Entwurfs und nimmt dazu wie folgt Stellung: Mit dem vorliegenden Entwurf sollen im Rahmen des Unternehmensserviceportals die technischen Voraussetzungen für die Erfüllung der aus Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1724 resultierenden Verpflichtungen hinsichtlich eines technischen Systems (Once-Only-Plattform) für den grenzüberschreitenden automatisierten Austausch von Nachweisen und Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung („Once Only Principle“) geschaffen werden. Ziel des Vorhabens ist einerseits die Entlastung der Unternehmen, indem nur noch jene Informationen im Rahmen der Erfüllung von Informationsverpflichtungen an die Behörden zu melden sind, die bei diesen noch nicht vorhanden sind, andererseits sollen die Behörden im Rahmen der Gesetze Maßnahmen zum behördenübergreifenden Austausch von Informationen ergreifen können. Die BAK hat grundsätzlich keine Einwände gegen das Vorhaben, verweist allerdings darauf, dass aus dem Verordnungsentwurf nicht klar hervorgeht, ob im Rahmen der „Once-Only- Plattform“ personenbezogene Daten verarbeitet werden. Während die Erläuterungen zu § 2 Z 5 klar festhalten, dass „keine personenbezogenen Daten über betroffene Personen verarbeitet werden“, ermöglicht § 6 des Entwurfes einen behördenübergreifenden Austausch von Informationen – insbesondere auch personenbezogene Daten von Unternehmen und natürlichen Personen – soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. Die BAK ersucht im Rahmen der Begutachtung diesen Widerspruch aufzuklären und eine entsprechende Klarstellung vorzunehmen.

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