Bundesministerium für Digitalisierung und
Wirtschaftsstandort
Abteilung I/A/2
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2021-
0.266.109
WP-GSt/Ga/Kl Helmut Gahleitner DW 12550 DW 142550 28.05.2021
Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensserviceportalgesetz geändert wird
Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Übermittlung des Entwurfs und nimmt
dazu wie folgt Stellung:
Mit dem vorliegenden Entwurf sollen im Rahmen des Unternehmensserviceportals die
technischen Voraussetzungen für die Erfüllung der aus Artikel 14 der
Verordnung (EU) 2018/1724 resultierenden Verpflichtungen hinsichtlich eines technischen
Systems (Once-Only-Plattform) für den grenzüberschreitenden automatisierten Austausch
von Nachweisen und Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung („Once Only
Principle“) geschaffen werden.
Ziel des Vorhabens ist einerseits die Entlastung der Unternehmen, indem nur noch jene
Informationen im Rahmen der Erfüllung von Informationsverpflichtungen an die Behörden zu
melden sind, die bei diesen noch nicht vorhanden sind, andererseits sollen die Behörden im
Rahmen der Gesetze Maßnahmen zum behördenübergreifenden Austausch von
Informationen ergreifen können.
Die BAK hat grundsätzlich keine Einwände gegen das Vorhaben, verweist allerdings darauf,
dass aus dem Verordnungsentwurf nicht klar hervorgeht, ob im Rahmen der „Once-Only-
Plattform“ personenbezogene Daten verarbeitet werden. Während die Erläuterungen zu
§ 2 Z 5 klar festhalten, dass „keine personenbezogenen Daten über betroffene Personen
verarbeitet werden“, ermöglicht § 6 des Entwurfes einen behördenübergreifenden Austausch
von Informationen – insbesondere auch personenbezogene Daten von Unternehmen und
natürlichen Personen – soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.
Die BAK ersucht im Rahmen der Begutachtung diesen Widerspruch aufzuklären und eine
entsprechende Klarstellung vorzunehmen.