Full text: EU-Konsultation Reform des Designschutzes (2021)

Seite 1 von 2 An: Präs. Renate Anderl, Dir. Christoph Klein, BL Maria Kubitschek Kopie an: AL Christa Schlager Bearbeitet von: Auer-Parzer Abt: WP TelNr: 12311 Erstellt am 19.07.2021 aktualisiert am: 19.07.2021 11:23 Version: Erstellt im Auftrag von: Übersandt im Auftrag von: Betreff: EU-Konsultation Reform des Designschutzes (2021) Die EU-Kommission hat ein Konsultationsverfahren zur Evaluierung des EU-Designschutzrechtes eingeleitet. Aus AK-Sicht ist Punkt 3 des Fragebogens (Designschutz bei Ersatzteilen) aus konsumenten- und wirtschaftspolitischen Gründen von Relevanz. Er befasst sich mit der – seit Jahren umstrittenen – Frage der Reichweite des Schutzrechts und der Einführung einer sogenannten „Reparaturklausel“ als Ausnahmeregel für den Nachbau von Ersatzteilen. Die AK hat die Einführung einer Ausnahmeregelung für den Nachbau von Ersatzteilen seit langer Zeit befürwortet und sich bereits intensiv auf nationaler und EU-Ebene für eine derartige Marktöffnung eingesetzt. Zur Reparaturklausel: Der Designschutz (Musterschutz) bezieht sich auf die äußere Erscheinungsform eines Produkts und ist ein in einem behördlichen Verfahren erlangtes Ausschließungsrecht, das RechteinhaberInnen für 25 Jahre berechtigt, andere von der gewerblichen Verwendung des geschützten Designs auszuschließen (Amortisation der Entwicklungskosten durch eine „Designprämie“). Das Schutzrecht ist jedoch auch so zu gestalten, dass es nicht zur Abschottung einzelner Märkte – zulasten der KonsumentInnen und ArbeitnehmerInnen in einer von DesignrechtsinhaberInnen abhängigen Branche – kommt. Die Problematik wird evident mit der Frage des Nachbaus von sichtbaren Ersatzteilen zu Reparaturzwecken. Besonders angesprochen ist dabei der Kraftfahrzeugsektor, da Karosserieteile (Windschutzscheiben, Scheinwerfer, Stoßstangen) vor allem bei Unfallschäden am häufigsten ausgetauscht werden müssen. Dabei muss zB eine Motorhaube hinsichtlich ihrer äußeren Gestaltung (Design) genauso aussehen wie das ursprüngliche Teil. Wird der Nachbau von sichtbaren Ersatzteilen durch Dritte vom Designschutz verboten, wird der Ersatzteilemarkt monopolisiert. KonsumentInnen wären gezwungen, nur Originalteile, die bekanntlich meist teurer sind, zu kaufen. Der Designschutz bedarf daher einer Einschränkung. Auf EU-Ebene wurde die Einigung über eine harmonisierte Beschränkung des Designschutzes aufgeschoben. Die einzelnen Mitgliedstaaten sind derzeit nicht verpflichtet, in ihren nationalen Gesetzen eine Reparaturklausel vorzuschreiben, sie können dies jedoch freiwillig tun (vgl jüngst in Deutschland). In Österreich ist jedenfalls für den nationalen Designschutz keine Reparaturklausel als Erlaubnis für den Nachbau von Ersatzteilen vorgesehen. Eine Öffnung des Marktes für den Nachbau von Ersatzteilen zu Reparaturzwecken im KFZ-Bereich kann zu positiven gesamtwirtschaftlichen Effekten führen: Klein- und mittelständische österreichische Zulieferbetriebe könnten ihre Abhängigkeit gegenüber der Autoindustrie reduzieren. Sie hätten die Möglichkeit, mit spezifischem Know-how neben Originalteilen auch Nachbauersatzteile für den Markt zu produzieren. Auch nachgelagerte Stufen (Ersatzteilhandel und freie Werkstätten) hätten eine größere Auswahl zwischen Originalteilen und Nachbauteilen und einen größeren Gestaltungsspielraum. KonsumentInnen hätten mehr Auswahlmöglichkeiten zwischen – bekanntlich teuren – Originalersatzteilen und Nachbauteilen. Die BAK hat sich daher seit jeher für eine Öffnung des Ersatzteilmarktes eingesetzt (eingeschränkt auf formgebundene Ersatzteile zu Reparaturzwecken). Diese Position soll im vorliegenden Fragebogen weiter vertreten werden. Eine ähnliche Stellungnahme wurde zuletzt im Konsultationsverfahren 2019 abgegeben. Aktenvermerk???

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