Seite 2
Daraus ergibt sich eine besondere Verantwortung des Verordnungsgebers für sehr hohe
Sicherheitsstandards bereits in der Verordnung selbst, eine nach der DSGVO verpflichtende
Datenschutz-Folgenabschätzung und kontinuierliche Aufsichts- und Kontrollinstrumente
bezüglich der Marktteilnehmer zu sorgen, die biometrische Verfahren einsetzen.
Ausdrücklich vorzugeben sein soll zudem die technische Anforderung, dass es zu keiner
dauerhaften Speicherung von biometrischen Daten oder deren digitaler Komponenten
(Hashwerte, etc.) kommen darf, um das Risiko von Identitätsdiebstahl zu minimieren. Weiters
sollen VerbraucherInnen das Recht haben, selbst zu entscheiden, ob ihre biometrischen
Daten verarbeitet werden dürfen oder nicht. Es bedarf daher stets leicht zugänglicher
alternativer Identifikationsverfahren, um den Betroffenen eine nachweislich freiwillige Nutzung
biometrischer Verfahren unter Verwendung entsprechender Daten zu ermöglichen. Das ITA
empfiehlt auch nachdrücklich, vor jedem Einsatz biometrischer Daten die
Datenschutzbehörde beizuziehen, die angesichts des hohen Risiko- und Schadenspotenzials
prüfen sollte, ob die Verarbeitung biometrischer Daten notwendig und sinnvoll ist.