Bundesministerium für
Soziales, Gesundheit, Pflege und
Konsumentenschutz
Stubenring 1
1010 Wien
Ihr Zeichen Unser Zeichen Bearbeiter/in Tel 501 65 Fax 501 65 Datum
2021-0.232.647SV-GSt Hans-Jörg Trettler DW 12487 DW 12695 01.06.2021
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und
Konsumentenschutz, mit der die Suchtgiftverordnung geändert wird
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und
Konsumentenschutz, mit der die Psychotropenverordnung geändert wird
Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Übermittlung der Entwürfe der
Verordnungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und
Konsumentenschutz, mit denen die Suchtgiftverordnung und die Psychotropenverordnung
geändert werden und nimmt dazu Stellung wie folgt:
Der im Rahmen des 2. COVID-Maßnahmenpakets neu geschaffene § 8a Abs 1c SMG und
die ausführende Bestimmung in der Suchtgiftverordnung ermöglichen, dass die
substituierende Ärztin/der substituierende Arzt im Rahmen einer Opioid-
Substitutionsbehandlung unter bestimmten Voraussetzungen eine Substitutions-
Dauerverschreibung mit dem Vermerk „Vidierung nicht erforderlich“ ausstellt und dadurch eine
Vidierung durch die Amtsärztin/den Amtsarzt nicht erforderlich ist. Durch diese Bestimmungen
sollen Amtsärztinnen/Amtsärzte, welche bereits durch die Aufgaben zur Eindämmung der
Coronapandemie gefordert sind, einerseits entlasten und andererseits durch reduzierte
persönliche Kontakte geschützt werden. Die betreffenden Bestimmungen wurden bereits zu
Jahresbeginn um ein halbes Jahr verlängert und sollen nunmehr – aufgrund der nach wie vor
bestehenden Notwendigkeit der Entlastung des amtsärztlichen Dienstes im Zusammenhang
mit der Ausbreitung von COVID-19 – neuerlich verlängert werden und das
Außerkrafttretensdatum auf 31.Dezember 2021 verschoben werden.
Gegen die befristete Verlängerung der COVID-19 bedingten Ausnahmeregelung besteht von
Seiten der BAK kein Einwand.