Full text: Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Suchtgiftverordnung geändert wird; Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Psychotropenverordnung

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Stubenring 1 1010 Wien Ihr Zeichen Unser Zeichen Bearbeiter/in Tel 501 65 Fax 501 65 Datum 2021-0.232.647SV-GSt Hans-Jörg Trettler DW 12487 DW 12695 01.06.2021 Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Suchtgiftverordnung geändert wird Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Psychotropenverordnung geändert wird Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Übermittlung der Entwürfe der Verordnungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit denen die Suchtgiftverordnung und die Psychotropenverordnung geändert werden und nimmt dazu Stellung wie folgt: Der im Rahmen des 2. COVID-Maßnahmenpakets neu geschaffene § 8a Abs 1c SMG und die ausführende Bestimmung in der Suchtgiftverordnung ermöglichen, dass die substituierende Ärztin/der substituierende Arzt im Rahmen einer Opioid- Substitutionsbehandlung unter bestimmten Voraussetzungen eine Substitutions- Dauerverschreibung mit dem Vermerk „Vidierung nicht erforderlich“ ausstellt und dadurch eine Vidierung durch die Amtsärztin/den Amtsarzt nicht erforderlich ist. Durch diese Bestimmungen sollen Amtsärztinnen/Amtsärzte, welche bereits durch die Aufgaben zur Eindämmung der Coronapandemie gefordert sind, einerseits entlasten und andererseits durch reduzierte persönliche Kontakte geschützt werden. Die betreffenden Bestimmungen wurden bereits zu Jahresbeginn um ein halbes Jahr verlängert und sollen nunmehr – aufgrund der nach wie vor bestehenden Notwendigkeit der Entlastung des amtsärztlichen Dienstes im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 – neuerlich verlängert werden und das Außerkrafttretensdatum auf 31.Dezember 2021 verschoben werden. Gegen die befristete Verlängerung der COVID-19 bedingten Ausnahmeregelung besteht von Seiten der BAK kein Einwand.
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