Bundesministerium für
Landwirtschaft, Regionen und Tourismus
Abteilung I/5
Wasserlegistik und -ökonomie
Stubenring 1
1010 Wien
Ihr Zeichen Unser Zeichen Bearbeiter/in Tel 501 65 Fax 501 65 Datum
2020-
0.742.365
GSt/UV/SI/SP Iris Strutzmann DW 12167 DW 142167 15.07.2021
Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und
Tourismus, mit der die Verordnung über das Aktionsprogramm zum Schutz
der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen
Quellen (Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung) geändert wird
Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Übermittlung des Entwurfs und nimmt
dazu wie folgt Stellung:
Inhalt des Entwurfs:
Die Nitratrichtlinie 91/676/EG verpflichtet Österreich, ein Aktionsprogramm festzulegen, um
Gewässerverunreinigungen mit Nitrat zu verringern und ihnen vorzubeugen. Nationale
Aktionsprogramme müssen mindestens alle vier Jahre überprüft und erforderlichenfalls
einschließlich zusätzlicher Maßnahmen fortgeführt werden. Der Europäische Gerichtshof hat
in einem richtungsweisenden Urteil im Oktober 2019 klar festgestellt1, dass mit Maßnahmen
in Nitrat-Aktionsprogrammen der Grenzwert von 50 mg/l Nitrat in allen Grundwasserkörpern
zu erreichen ist.
Wie aus dem Österreichischen Nitratbericht 2020 hervorgeht, hat sich die Nitratsituation des
Grundwassers in den letzten Jahren insgesamt zwar leicht verbessert, aber noch immer gibt
es in landwirtschaftlichen Regionen Grundwasserkörper, deren Nitratsituation sich
verschlechtert. Eine parlamentarische Anfragebeantwortung vom Jänner 2021 bestätigt, dass
insbesondere im Osten Österreichs einige Grundwasserkörper sehr hoch mit Nitrat belastet
sind. So gibt es noch immer 45 Messstellen, bei denen eine Verschlechterung (= Trend nach
1 https://curia.europa.eu/juris/documents.jsf?oqp=&for=&mat=or&lgrec=de&jge=&td=%3BALL&jur=C%2CT%2CF&num=C-
197%252F18&page=1&dates=&pcs=Oor&lg=&pro=&nat=or&cit=none%252CC%252CCJ%252CR%252C2008E%252C%252C%252C%252C%252C%25
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