Bundesministerium für Inneres
Abteilung III/1
Herrengasse 7
1010 Wien
Ihr Zeichen Unser Zeichen Bearbeiter/in Tel 501 65 Fax 501 65 Datum
2021-0.409.599FF-GStBAK Melanie Kocsan DW 12795 DW 412795 15.07.2021
Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Meldegesetz-Durch-
führungsverordnung geändert wird
Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Übermittlung des Entwurfs und der Ver-
ordnung und nimmt dazu wie folgt Stellung.
Der Gesetzesentwurf samt Durchführungsverordnung sieht eine Reihe notwendiger und
sinnvoller Anpassungen des Meldegesetzes sowie der Meldegesetz-
Durchführungsverordnung vor. Diese Änderungen erfolgen im Einklang mit der Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes (VfGH - VfSlg 20258) vom 15. Juni 2018, nach welchem
intersexuelle Menschen ein Recht auf eine ihrer Geschlechtsidentität entsprechende
Eintragung im Personenstandsregister und in Urkunden haben.
Im Überblick:
? Die BAK begrüßt insbesondere die weiteren Auswahlmöglichkeiten beim Geschlecht
im Bereich des Meldewesens, analog zum Zentralen Personenstandsregister.
Intersexuelle Menschen werden dadurch insofern geschützt, als dass sie nicht
gezwungen sind, bei der Eintragung ihres Geschlechts in Urkunden im Bereich des
Meldewesens die Bezeichnungen „männlich“ oder weiblich“ zu wählen.
? Positiv zu beurteilen ist auch die Einführung einer Erfassungsmöglichkeit für „sonstige
Namen" im Zentralen Melderegister zusätzlich zu Vor- und Familiennamen, um
Besonderheiten in ausländischem Namensrecht zu berücksichtigen.
? Ebenso zu befürworten sind die terminologischen Anpassungen durch neue
geschlechtsunabhängige Begrifflichkeiten („Elektronischer Identitätsnachweis“
anstelle von „Bürgerkarte“).
? Kritisch werden die umfassenden Daten gesehen, die an gesetzlich anerkannte
Religionsgemeinschaften übermittelt werden sollen.