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Bei der Neuregelung darf auch nicht übersehen werden, dass sich manche Wohnungseigentü-
mer dies mitunter nur schwer leisten werden können, zu denken ist insbesondere an Pensio-
nistInnen, die zwar EigentümerIn einer Wohnung sind, aber über ein geringes Einkommen
verfügen.
Die Ausnahmen von der Verpflichtung zur Mindestdotierung einer Rücklage sind
äußerst restriktiv, dies ist sachlich nicht nachvollziehbar. Warum etwa Wohnungsei-
gentümerInnen eines vor kurzem durchgreifend sanierten Gebäudes davon ausgenommen
sein sollen, die EigentümerInnen in einem kürzlich nach besten energetischen Standards er-
richteten Neubau jedoch nicht, bleibt im Dunkeln. Ebenso ist es sachlich nicht zu begründen,
warum BaurechtsWohnungseigentümerInnen verpflichtend auch dann noch in die Rücklage
einzahlen müssen, wenn sie ihr Miteigentum am Gebäude und an „ihren“ Wohnungen in kur-
zer Zeit – noch dazu meist entschädigungslos – verlieren werden.
Überdies kann die Regelung zu einer Verteuerung von energetischen Sanierungen
führen. So gibt es etwa in mehreren Bundesländern die Möglichkeit von finanziell günstigen
Sanierungsdarlehen über die Wohnbauförderung, die durch die gesetzlich vorgesehene er-
höhte Rücklagenbildung mitunter obsolet werden würden. Zudem können Wohnungseigentü-
merInnen mit geringem Einkommen für die Rückzahlung von Sanierungs-Kapitalmarktdarle-
hen monatliche Zuschüsse/Wohnbeihilfe von Förderstellen erhalten. Jedoch werden solche
Zuschüsse und Förderungen für die zukünftig gesetzlich verpflichtende Ansparung der Rück-
lage nicht gewährt. Damit könnte die Pflicht zur Mindestdotierung der Rücklage eine ener-
getische Sanierung für die gesamte Gemeinschaft bzw für die einkommensschwächs-
ten WohnungseigentümerInnen mittelbar sogar empfindlich verteuern.
Die BAK schlägt daher eine Erweiterung der Ausnahmeregelungen vom Gebot der Mindest-
dotierung vor. Die monatlichen Beiträge zur Rücklage sollten insgesamt jenen Geldbetrag, der
sich aus der Multiplikation der Nutzfläche aller Wohnungseigentumsobjekte mit dem nach
§ 15a Abs 3 Z 4 MRG jeweils geltenden Geldbetrag ergibt, auch dann ausnahmsweise
unterschreiten dürfen, wenn sachliche Rücksichtnahmen wie oben dargelegt vorliegen.
Im Übrigen kann sich eine verpflichtende Ansparung einer Rücklage bzw eines Reparatur-
fonds in Zeiten von Negativzinsen und Verwahrentgelten der Banken sogar als Verlustge-
schäft herausstellen.
Zu § 52 Abs 2 Z 4:
Das WEG 2002 sieht vor, dass eine Verständigung der Wohnungseigentümer bei sie be-
treffenden Gerichtsverfahren in vielen Fällen durch Anschlag im Haus erfolgt. Die Recht-
sprechung hat klargestellt, dass eine vorzeitige Entfernung des Anschlages nicht schädlich
ist.
Die praktische Folge ist jedoch, dass dann viele Wohnungseigentümer von Anschlägen im
Haus nicht Kenntnis nehmen können, was ein erhebliches Rechtsschutzdefizit darstellt.
Besonders schwerwiegend ist dies in Fällen, in denen Wohnungseigentümer direkt benach-
teiligt werden können (zB bei Anträgen an das Gericht, auf Zustimmung zu Änderungen, die