Bundesministerium
Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
Abteilung IV/A/4
(Metrologie, Vermessung, Geoinformation)
Stubenring 1
1010 Wien
Ihr Zeichen Unser Zeichen Bearbeiter/in Tel 501 65 Fax 501 65 Datum
2020-
0.423.904
GSt/UV/NH/SP Nermina Hajdarevic DW 12460 DW 142460 26.07.2021
Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen mit der die
Eichvorschriften für Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräte geändert werden
Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Übermittlung des Entwurfs und nimmt
dazu wie folgt Stellung:
Nach § 13 Abs 2 Z 2 des Maß- und Eichgesetzes (MEG) unterliegen Messgeräte zur
Bestimmung der Geschwindigkeit für Bundespolizei und Gemeindewachkörper der Eichpflicht.
Die im Jahr 2014 erlassenen Eichvorschriften des Bundesamtes für Eich- und Vermessungs-
wesen für Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräte entsprechen hinsichtlich der Störfestigkeit
gegen elektromagnetische Felder nicht mehr dem Stand der Technik, da durch vermehrten
Einsatz von WLAN und neue Mobilfunkstandards (5G) die Störfestigkeit auch bei höheren
Frequenzen als bisher üblich getestet werden muss.
Durch die oa Verordnung werden die technischen Anforderungen für Verkehrs-
geschwindigkeitsmessgeräten angepasst.
Die BAK erhebt gegen den Verordnungsentwurf keinen Einwand.