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Zu den Formularen wird angemerkt:
Formular L1
Pkt 4) Anzahl (inländischer) Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber/pensionsauszahlende
Stellen
Die Änderung von „Pensionsstellen“ zu „pensionsauszahlenden Stellen“ in der Überschrift ist
zu begrüßen und entspricht nun auch dem Text gemäß Punkt 4.1.
Die Bemerkungen, welche Bezüge nicht zu der Anzahl der Stellen zählen, könnten noch
übersichtlicher sortiert werden, ev nach Häufigkeit, ua empfiehlt es sich auch das
„Arbeitslosengeld“ (statt Arbeitslosenunterstützung) an die erste Stelle zu setzen.
Pkt 11.1.2) Ergonomisch geeignetes Mobiliar
Der Text im L1-2021 ist betreffend automatischer Berücksichtigung vom Überhang in den
Folgejahren eindeutig. Dieser Hinweis war im Formular L1 HO-2020 in dieser Form noch nicht
enthalten. Auch bei den auf der BMF-Website veröffentlichten „Häufig gestellten Fragen zum
Homeoffice-Pauschale“ findet sich bei den entsprechenden Fragen immer die Beschränkung
auf EUR 150 für das Jahr 2020 jedoch nicht die Information zum automatischen Übertrag.
Es ist davon auszugehen, dass viele ArbeitnehmerInnen den Hinweis über die Angabe der
gesamten Ausgaben, auch wenn diese den Betrag von 150 Euro überschritten haben,
übersehen haben. Daher ersucht die Arbeiterkammer um kulante Abänderung der 2020
Bescheide mittels § 295a BAO bis zur Verjährung (idR 5 Jahre) und nachträglichen Übertrag
in die Folgejahre wie vorgesehen, falls ArbeitnehmerInnen für das Jahr 2020 tatsächlich nur
EUR 150, anstatt die gesamten im Jahr 2020 getätigten Ausgaben, beantragt hatten.
Der Hinweis, dass Beträge über EUR 150 bei der Veranlagung 2021 nicht berücksichtigt
werden können, ist nicht korrekt. Es können Beträge bis zu einem Betrag von 150 Euro im
Kalenderjahr 2021 sowie den im Kalenderjahr 2020 nicht ausgeschöpften Betrag (insgesamt
maximal 300 Euro) als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Der Hinweis, dass Kosten für ergonomisch geeignetes Mobiliar nur geltend gemacht werden
können, wenn im Kalenderjahr an mindestens 26 Tagen ausschließlich im Homeoffice
gearbeitet wurde, fehlt zur Gänze.
Pkt 11.1.3) Homeoffice-Pauschale
Aus der Anmerkung geht weder hervor, dass das höchstmögliche Ausmaß EUR 3/ Tag für
max 100 Tage beträgt, noch, ob der tatsächlich zustehende Gesamtjahresbetrag oder die
Differenzwerbungskosten zu beantragen sind.