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Zu den wesentlichen Bestimmungen des geplanten Entwurfs:
Die vorgesehenen Änderungen des Schifffahrtsgesetzes und der Schiffsbetriebsverordnung
sehen mit wenigen Ausnahmen (vgl die vorgesehene Änderung des § 135 SchFG) die
männliche und weibliche Form bei Personenbezeichnungen vor (etwa bei Bundesministerin
und Bundesminister, Matrose und Matrosin, Decksmann und Decksfrau usw). Es wird
empfohlen, nicht nur im Rahmen der Änderungen, sondern im gesamten SchFG und in der
SchBVO, jeweils beide Formen zu verwenden (vgl bspw § 7 Abs 1 SchFG oder § 79 SchFG).
Schifffahrtsgesetz
Im § 2 werden Bestimmungen der EU-Richtlinie 2017/2397 umgesetzt. Die EU-Richtlinie sieht
in Artikel 9 vor, dass Binnenwasserstraßen mit besonderen Risiken dann ausgewiesen werden
können, wenn „Risiken auf eine oder mehrere Ursachen zurückzuführen sind“. Als Ursachen
werden Strömungsmuster, hydromorphologische Merkmale, spezielle Verkehrsregelungen
usw angeführt. Dass das Vorliegen nur einer Ursache ausreichend ist, um eine Wasserstraße
als risikoreich einzustufen, sollte auch in der nationalen Umsetzung klar zum Ausdruck
kommen. Seitens der BAK wird angeregt, zwischen den lit a, b und c des § 2 Z 46 jeweils ein
„oder“ einzufügen.
Kenntnisse der Ersten Hilfe sollten nicht nur bei der Schiffsführerin bzw beim Schiffsführer
vorhanden sein, sondern bei der gesamten nautischen Besatzung. Eine entsprechende
Änderung wäre daher auch in der – ebenfalls in Begutachtung befindlichen – Schiffsbetriebs-
verordnung erforderlich. Die Konkretisierung, wonach die Ausbildung in Erster Hilfe zumindest
den Anforderungen des § 3 Abs 1 Z 5 Führerscheingesetz entsprechen muss (vgl § 124 Schiff-
fahrtsgesetz), soll, geht es nach dem Entwurf, gestrichen werden. Aus Sicht der BAK verliert
die Regelung dadurch an Klarheit, die Streichung sollte nicht erfolgen.
§ 6 regelt die Alkoholkontrollen und die Kontrollen, ob Mitglieder der Besatzung durch
psychotrope Substanzen beeinträchtigt sind. Die vorliegende Änderung ist zu begrüßen, sie
ist allerdings nicht ausreichend, um die vorhandenen Regelungslücken zu schließen.
Insbesondere erfordern „Bluttests“ weiterhin die Zustimmung der zu untersuchenden Person
(Abs 7) und können Untersuchungen zum Teil nur im Falle einer Havarie durchgeführt werden
(Abs 3). Im Zusammenhang mit den Alkoholkontrollen regt die BAK an, die Bestimmungen
des § 6 Schifffahrtsgesetz weitaus stärker an die bewährten Regelungen des Straßenverkehrs
(vgl § 5 und § 5a der Straßenverkehrsordnung StVO) anzulehnen. Die Regelungen der StVO
sind bei den sogenannten „Vortests“, bei den Kontrollen mit Alkomaten, bei der Untersuchung
auf psychotrope Substanzen, bei der jederzeitig möglichen Kontrolle und bei der Durchführung
von Blutabnahmen, klarer formuliert. Sie erweitern zudem die Möglichkeiten der Behörden
und würden daher auch in der Schifffahrt für mehr Sicherheit sorgen.
§ 49 legt die Kriterien für die Bewilligung von Schifffahrtsanlagen fest. Dabei ist auffallend,
dass Nachbarschaftsrechte nur rudimentär gewährt werden. Selbst bei störanfälligen Anlagen
wird eine Parteistellung im Gesetz nicht festgeschrieben. Damit ist fraglich, ob dem Erfordernis
der öffentlichen Konsultation (Art 15 der EU-Richtlinie 2012/18/EU über die Beherrschung der
Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen – „Seveso-Richtlinie“) tatsächlich