Full text: Entwurfes eines Bundesgesetzes, mit dem das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das Übernahmegesetz und das Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz geändert werden

Bundesministerium für Finanzen Johannesgasse 5 1010 Wien ???? Ihr Zeichen Unser Zeichen Bearbeiter/in Tel 501 65 Fax 501 65 Datum 2021- 0.736.876 Ges/WW-St/Pa Josef Zuckerstätter DW 12365 DW 14236510.11.2021 Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Sanierungs- und Abwicklungs- gesetz, das Übernahmegesetz und das Zentrale Gegenparteien-Vollzugsge- setz geändert werden Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Übermittlung des Entwurfs und nimmt dazu wie folgt Stellung. Der Gesetzesentwurf setzt auf nationaler Ebene die notwendigen Begleitmaßnahmen zur Ver- ordnung (EU) 2021/23 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung Zentraler Ge- genparteien und zur Änderung der Verordnungen (Nr (EU) 1095/2010, (EU) 648/2012, (EU) Nr 600/2014, (EU) Nr 806/2014 und (EU) 2015/2365), sowie der Richtlinien (2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132, ABl Nr L 22 vom 22.01.2021 S1) um. Neben den Kreditinstituten sind auch die nach der Finanzkrise neu in der EU-Regulierung eingeführten sogenannten Zentralen Gegenparteien eine mögliche Quelle systematischer Fi- nanzmarktrisiken. Ihre Beaufsichtigung und ihre Abwicklung im Fall von Zahlungsproblemen werden daher EU-weit auf einheitliche Regelungen umgestellt. Aus nationalstaatlicher Sicht gilt es daher, die begleitenden Anpassungen in der Behördenzuständigkeit und in den Behör- denbefugnissen vorzunehmen. Zudem müssen einige Sonderbestimmungen aus dem Insol- venz- und Gesellschaftsrecht, die bisher nur für Kreditinstitute galten, nun auch auf zentrale Gegenparteien ausgedehnt werden. Diese Anpassungen erfolgen mit diesem Gesetz. Die Finanzmarktaufsicht wird zur zuständigen Behörde für zentrale Gegenparteien. Sie erhält die Erlaubnis sich im Rahmen dieses Gesetzes über gesellschaftsrechtliche Beschränkungen hinweg zu setzen und ist befugt, die in der Verordnung vorgesehenen Strafen zu verhängen und Anordnungen zu erteilen.
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