Bundesministerium Soziales, Gesundheit
Pflege und Konsumentenschutz
BMSGPK – IV/9 (Koordinierung der Legistik)
Stubenring 1
1010 Wien
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GZ 2021-
0.726.195
GP-GSt Schalek Kurt DW 12061 DW 142061 16.11.2021
Bundesgesetz, mit dem ein Hospiz- und Palliativfonds eingerichtet wird und
Zweckzuschüsse an die Länder zur finanziellen Unterstützung der Hospiz- und
Palliativversorgung im Landzeitpflege- und -betreuungsbereich ab dem Jahr
2022 gewährt werden (Hospiz- und Palliativfondsgesetz – HosPalFG)
Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Übermittlung des Entwurfs und nimmt
dazu wie folgt Stellung.
Allgemeines
Die BAK begrüßt den Gesetzesvorschlag ausdrücklich, da er die Schaffung einer dauerhaften
Regelfinanzierung für den Hospiz- und Palliative Care-Bereich sowie dessen Ausbau nach
österreichweit anerkannten Kriterien anstrebt. Die Abhängigkeit der Hospiz- und Palliative
Care-Leistungen von Spenden soll dauerhaft durch öffentlich finanzierte Leistungen abgelöst
werden. Die bereits bestehende Drittelfinanzierung von Bund, Ländern und Sozial-
versicherung, die derzeit über den Pflegefonds abgewickelt wird, soll weitergeführt werden.
Der Begutachtungsentwurf zu einem Hospiz- und Palliativfonds sieht den Ausbau des
Versorgungsgrades mit Leistungen, die Implementierung eines Qualitätsmanagements, ein
österreichweites Berichtswesen sowie eine transparente Gestaltung der Tarife vor.
Ein adäquater Kriterienkatalog ist ein zentraler Faktor für die wirkungsvolle Ausgestaltung
eines Zweckzuschussgesetzes. Leider stehen die für die Leistungen wesentlichen Kriterien
noch nicht fest. In den §§ 6 bis 8 ist festgelegt, dass die zukünftig einzuhaltenden Kriterien
erst erarbeitet werden müssen. Damit ist eine Einschätzung zu den möglichen Auswirkungen