Full text: Verordnung der Österreichischen Ärztekammer mit der die Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr für Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich (3. Novelle zur Bearbeitungsgebührenverordnung 2014 ¿ übert

Österreichische Ärztekammer zH Herrn KAD HR Hon.-Prof. Dr. Johannes Zahrl Weihburggasse 10-12 1010 Wien Ihr Zeichen Unser Zeichen Bearbeiter/in Tel 501 65 Fax 501 65 Datum - SV-GSt Werner Pletzenauer DW 12408 DW 12695 19.11.2021 Verordnung der Österreichischen Ärztekammer, mit der die Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr für Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich (3. Novelle zur Bearbeitungsgebührenverordnung 2014 – übertragener Wirkungsbereich) geändert wird Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Übermittlung des Entwurfs einer Verordnung der Österreichischen Ärztekammer, mit der die Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr für Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich (3. Novelle zur Bearbeitungsgebührenverordnung 2014 – übertragener Wirkungsbereich) geändert wird, und nimmt dazu Stellung wie folgt: Mit der Ärztegesetz-Novelle (BGBl I 2021/172) wurden die Führung der Ärzteliste, die Durchführung sämtlicher mit der Ärzteliste und der Berufsberechtigung im Zusammenhang stehender Verfahren, einschließlich der Besorgung diesbezüglicher Verwaltungsangelegenheiten sowie die behördlichen Aufgaben im Bereich der An- und Aberkennung von ärztlichen Ausbildungsstätten einschließlich Lehrpraxen und Lehrgruppenpraxen dem übertragenen Wirkungsbereich der Österreichischen Ärztekammer zugeordnet. Da die Österreichische Ärztekammer gemäß § 245 ÄrzteG 1998 bis zum 31. Dezember 2022 für die Durchführung von Verfahren gemäß §§ 6a, 9, 10, 12, 12a und 13 ÄrzteG 1998 zuständig ist, soll nun auch eine entsprechende Abbildung dieser Verfahren in der Bearbeitungsgebührenverordnung erfolgen.

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