Österreichische Ärztekammer
zH Herrn
KAD HR Hon.-Prof. Dr. Johannes Zahrl
Weihburggasse 10-12
1010 Wien
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- SV-GSt Werner Pletzenauer DW 12408 DW 12695 19.11.2021
Verordnung der Österreichischen Ärztekammer, mit der die Verordnung der
Österreichischen Ärztekammer über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr
für Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich (3. Novelle zur
Bearbeitungsgebührenverordnung 2014 – übertragener Wirkungsbereich)
geändert wird
Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Übermittlung des Entwurfs einer
Verordnung der Österreichischen Ärztekammer, mit der die Verordnung der Österreichischen
Ärztekammer über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr für Angelegenheiten im
übertragenen Wirkungsbereich (3. Novelle zur Bearbeitungsgebührenverordnung 2014 –
übertragener Wirkungsbereich) geändert wird, und nimmt dazu Stellung wie folgt:
Mit der Ärztegesetz-Novelle (BGBl I 2021/172) wurden die Führung der Ärzteliste, die
Durchführung sämtlicher mit der Ärzteliste und der Berufsberechtigung im Zusammenhang
stehender Verfahren, einschließlich der Besorgung diesbezüglicher
Verwaltungsangelegenheiten sowie die behördlichen Aufgaben im Bereich der An- und
Aberkennung von ärztlichen Ausbildungsstätten einschließlich Lehrpraxen und
Lehrgruppenpraxen dem übertragenen Wirkungsbereich der Österreichischen Ärztekammer
zugeordnet.
Da die Österreichische Ärztekammer gemäß § 245 ÄrzteG 1998 bis zum 31. Dezember 2022
für die Durchführung von Verfahren gemäß §§ 6a, 9, 10, 12, 12a und 13 ÄrzteG 1998
zuständig ist, soll nun auch eine entsprechende Abbildung dieser Verfahren in der
Bearbeitungsgebührenverordnung erfolgen.