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Durch die Ergänzung in § 13b ÄrzteG 1998 kann die Österreichische Ärztekammer nunmehr
auch Bearbeitungsgebühren für die Verfahren zur Anerkennung von Spezialisierungsstätten
einheben.
Mit dem vorliegenden Entwurf sollen für die im Anhang zur Verordnung der Österreichischen
Ärztekammer, mit der die Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Einhebung
einer Bearbeitungsgebühr für Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich
(Bearbeitungsgebührenverordnung 2014 – übertragener Wirkungsbereich) angeführten
Leistungen Bearbeitungsgebühren eingehoben werden.
Zudem sollen redaktionelle Änderungen vorgenommen werden.
Zu § 1 1. Satz und Punkte 7 und 8 des Anhangs:
Der vorliegende Entwurf sieht die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr auch in den
Angelegenheiten des § 15 Abs 4 sowie § 30 Abs 4 Ärztegesetz vor. Dem entsprechend findet
sich im Tarifanhang im Punkt 7 eine Bearbeitungsgebühr für die Ausstellung einer
Bescheinigung für Migrationszwecke gemäß § 15 Abs 4 Ärztegesetz 1998 sowie in Punkt 8
eine Bearbeitungsgebühr für die Ausstellung einer Unbescholtenheitsbescheinigung gemäß §
30 Abs 4 Ärztegesetz 1998.
Da § 13b ÄrzteG in der Fassung BGBl I Nr 172/2021 die Österreichische Ärztekammer jedoch
bezüglich der §§ 15 und 30 Ärztegesetz nur in den Angelegenheiten des § 15 Abs 2, 3 und 5
sowie des § 30 Abs 2 Ärztegesetz zur Erlassung einer Verordnung über die Einhebung einer
Bearbeitungsgebühr ermächtigt, fehlt bezüglich der Angelegenheiten der §§ 15 Abs 4
(Bescheinigung für Migrationszwecke) und 30 Abs 4 Ärztegesetz
(Unbescholtenheitsbescheinigung) die Rechtsgrundlage zur Einhebung einer
Bearbeitungsgebühr.
Darüber hinaus wird gegen den vorliegenden Entwurf von der BAK kein Einwand erhoben.