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nur noch über diese Datenbank erfolgen, wobei das Gutachten mit einem QR Code versehen
wird, der einen Link auf eine Digitalversion enthält. Digitale Kontrollgeräte (Stichwort
Fahrtenschreiber) werden in den Prüfungskatalog aufgenommen und die dafür notwendigen
Aus- und Fortbildungen (Dauer und Art) geregelt.
Das Wichtigste in Kürze:
? Durch die vorliegende Novelle werden überwiegend Anpassungen und
Aktualisierungen aufgrund technischer Weiterentwicklungen geregelt und Schritte in
Bezug auf Vorgaben der EU bei der Digitalisierung vorgenommen bzw konkret
geregelt.
? Die BAK hat gegen die moderaten Preiserhöhungen, die den gestiegenen
Lohn-, Energie-, Transport-, und Rohstoffkosten sowie laufenden Soft- und
Hardwareanpassungen bei den eigesetzten Messgeräten und Werkzeugen
geschuldet sind, keinen Einwand.
? Um einen bundeseinheitlichen Standard bei den jährlich wiederkehrenden Prüf- und
Kontrollmaßnahmen herzustellen und künftig aufrechtzuerhalten, werden die
Anforderungen bezüglich Aus- und Fortbildung an das Prüfpersonal, einschließlich
einer diesbezüglichen Kontrollmöglichkeit durch die Landeshauptleute, erhöht. Dies
wird seitens der BAK begrüßt.
Zu den wesentlichen Bestimmungen des geplanten Entwurfs:
Zu Z 1 – 5 (§ 2 Abs 2 Z 1, § 2 Abs 2 Z 2 lit a, § 2 Abs 2 Z 2 lit b, § 2 Abs 2 Z 2 lit c, § 2 Abs
2 Z 2 lit c)
Die BAK nimmt die Erhöhung des Kostenersatzes zur Kenntnis und hat dagegen keine
Einwände, zumal dies die erste Preiserhöhung seit 2010 ist und in einem vernünftigen
Verhältnis zu den bisherigen Tarifen steht. In Folge von gestiegenen Material- und
Personalkosten ist die vorgenommene Preiserhöhung nachvollziehbar und gerechtfertigt.
Zu Z 6 (§ 3 Abs 3)
Da im Rahmen der Schulungen des Prüf- und Kontrollpersonals künftig eine Person aus dem
Bereich der zentralen Begutachtungsplakettendatenbank (ZBD) zur Verfügung stehen muss,
wird die Tätigkeit, der mit der Überprüfung und Kontrolle befassten Personen, aufgewertet,
was seitens der BAK begrüßt wird. Aus Sicht der BAK sollte sich diese Aufwertung jedenfalls
auch in der Entlohnung dieser Personen positiv niederschlagen. Auch die Einführung eines
bundeseinheitlichen Schulungsstandards durch gemäß § 57a Abs 2 KFG 1967 ermächtigte
Vereine, die im Kraftfahrbeirat vertreten sind, wird befürwortet.
Zu Z 10 (§ 3 Abs 4)
Zu begrüßen ist aus Sicht der BAK die neugeschaffene ausdrückliche Überwachungsbefugnis
des Landeshauptmannes betreffend die ordnungsgemäße Durchführung der Schulungen, da
durch diese Kontrollmaßnahme eine Qualitätssicherung und -steigerung zu erwarten ist.