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den. Dies stellte im Übrigen auch der Rechnungshof im Rahmen seiner Follow Up-Überprü-
fung der Transparenzdatenbank von 2020 fest.
Allgemeine Zugriffsrechte (wie Einsichts- und Leseberechtigungen) unabhängig von Ge-
währung, Einstellung oder Rückforderung einer Leistung entsprechen zudem nicht den hohen
Datenschutzanforderungen und Antidiskriminierungsansprüchen einer modernen Verwaltung.
Die BAK kann deshalb der Verordnung in der vorliegenden Form nicht zustimmen.
Wir ersuchen um Berücksichtigung unserer Anliegen und Anregungen.