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Date: 13/01/2022 15:37:17
Bewertung des Bedarfs an spezifischen Lenk-
und Ruhezeitregelungen für Fahrer bei der
Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr
mit Kraftomnibussen
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Einleitung
Bei dieser Konsultation geht es um den , der definiert werden kann Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen
als die Beförderung von Gruppen von Fahrgästen mit Kraftomnibussen, die auf Betreiben von Kunden oder des
Verkehrsunternehmers selbst erfolgt. Typische Beispiele hierfür sind: mehrtägige Reisen oder Touren,
Exkursionen oder Tagesausflüge. Er grenzt sich vom regelmäßigen Linienverkehr ab, bei dem Fahrten nach
einem festgelegten Fahrplan erfolgen, wie etwa Überlandlinienbusse.
Nach den geltenden EU-Vorschriften unterliegen Berufskraftfahrer, die an der Personenbeförderung im
beteiligt sind, denselben Vorschriften über die Regelung der Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen
Arbeits- und Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten wie Lkw-Fahrer im Güterverkehr. Die
Vorschriften sind in Verordnung (EG) Nr. 561/2006 festgelegt. Diese wurde 2020 durch die Verordnung (EU)
2020/1054 geändert. Bei den Änderungen ging es schwerpunktmäßig allerdings um die dringendsten Fragen im
Güterkraftverkehr. Bedenken, dass die Vorschriften den Erfordernissen im Gelegenheitsverkehr mit
Kraftomnibussen nicht ausreichend entsprechen, wurden außer Acht gelassen.
Mit dieser verfolgt: (1) Einholung von Erfahrungen und Ansichten zu den Konsultation werden zwei Ziele
geltenden Vorschriften in Bezug auf Arbeitsbedingungen, Stress und Ermüdung der Fahrer, Schwierigkeiten bei
der Einhaltung der Vorschriften und Regulierungskosten sowie zur Rolle, die die Vorschriften bei der
Bewältigung der Herausforderungen der COVID-19-Pandemie spielen; (2) Unterstützung der Bewertung der
Vor- und Nachteile mehrerer Optionen für mögliche Änderungen.
sind alle Interessenträger, darunter Berufskraftfahrer, Busunternehmer, Vertreterorganisationen und Zielgruppe
einzelne Bürgerinnen und Bürger.
Die Konsultation nimmt etwa 20 Minuten in Anspruch. Eine Zusammenfassung der Antworten wird nach Ablauf
des Konsultationszeitraums auf dem Portal „Bessere Rechtsetzung“ veröffentlicht.
Die einschlägigen Vorschriften aus Verordnung (EG) Nr. 561/2006 werden nachstehend zur Information
zusammengefasst.
Fahrtunterbrechungen (Artikel 7)
Nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden muss eine Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten
eingelegt werden. Eine Fahrtunterbrechung kann in zwei Zeitabschnitte aufgeteilt werden, von denen der erste
mindestens 15 Minuten und der zweite mindestens 30 Minuten beträgt (diese müssen nach einer Lenkdauer von
viereinhalb Stunden erfolgen).
Ruhezeiten (Artikel 8)
Die täglichen Ruhezeiten betragen mindestens elf Stunden, die zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten
höchstens dreimal auf neun Stunden reduziert werden können. Die tägliche Ruhezeit kann in drei und neun